03.01.2013 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt vornehmlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ist dabei insbesondere im Bereich der Geflügelhaltung tätig. Das Wirtschaftsjahr läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (Wirtschaftsjahr 2007/2008) machte der Kläger Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 2 x … € für die voraussichtliche Anschaffung von Legehennen und Hähnen geltend. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten sollten dabei jeweils rund … € betragen. Der Kläger schaffte sodann die Tiere im März/April 2009 bzw. im Februar 2010 an. Die Anschaffungskosten für ein Tier lagen dabei jeweils zwischen 10 und 12 €. Die Tiere aus der ersten Anschaffung stallte der Kläger am 18. Januar 2010, die der zweiten Anschaffung am 23. November 2010 aus. Er veräußerte in diesem Rahmen die Tiere als Schlachtvieh, wofür er jeweils einen Kaufpreis zwischen 1,93 € und 2,06 € erhielt, wobei aus dem 1. Kauf 39,92 % und aus dem 2. Kauf 33,64 % der Tiere nicht mehr veräußert werden konnten. Ausweislich eines Vertrags des Klägers mit einem Geflügellieferanten sollte das Geflügel jeweils im Alter von 22 Wochen an den Kläger geliefert werden, wobei die Legeperiode der Tiere (für die Erzeugung von Bruteiern) von der 22. bis zur 60. Lebenswoche läuft. Dementsprechend tauschte der Kläger bereits in den Vorjahren mindestens einmal jährlich den Bestand an Hennen und Hähnen aus.
Der Kläger bewertete die Hühner entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (IV A 6-S 2170-36/01, BStBl I 2001, 864) nach den Grundsätzen der Gruppenbewertung. Das FA gewährte die Investitionsabzugsbeträge zunächst in den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 5. Mai 2009 für das Jahr 2007 und vom 30. August 2010 für das Jahr 2008. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Gewährung der Investitionsabzugsbeträge müsse rückgängig gemacht werden, da die gesetzlich vorgesehenen Verbleibensvoraussetzungen für die Hühner nicht erfüllt seien. Dementsprechend änderte das FA die bis dahin ergangenen Bescheide unter dem 3. Juni 2011 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO, wobei es die spätere Auflösung der Investitionsabzugsbeträge in anderen hier nicht in Streit stehenden Jahren ebenfalls rückgängig machte.
Im dagegen angestrengten Einspruchsverfahren beriefen die die Kläger auf Rdnr. 45 und 64 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009 und trugen in diesem Zusammenhang vor, das Ausscheiden der Hühner basiere nicht auf einer Willensbildung des Klägers, vielmehr seien diese infolge des Ablaufs der Nutzungsdauer wirtschaftlich verbraucht. Zudem handele es sich bei den Hühnern um geringwertige Wirtschaftsgüter, so dass deren Verbleiben im Betrieb nicht zu prüfen sei. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. März 2012 als unbegründet zurück und schloss sich dabei der Auffassung des Senats eines in gleicher Sache ergangenen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung an. Danach falle die Prognose im Hinblick auf den nötigen Verbleib der Hühner im Betrieb zulasten der Kläger aus und die im BMF-Schreiben geregelten Ausnahmen seien nicht einschlägig.
Die zulässige Klage ist nicht begründet (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.8.2012 – 2 K 80/12). Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, da die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht vorliegen. Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 ESt können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investitionsabzugsbetrag kann aber u. a. nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Wird das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Die bereits vorhandenen Steuerfestsetzungen sind insoweit zu ändern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwar gehören die Hühner trotz ihrer kurzen Nutzungsdauer zu den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Als Anlagevermögen definiert der BFH in Anlehnung an das Handelsrecht (§ 247 Abs. 2 HGB) die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Jedoch fehlte dem Kläger die Absicht, die Hühner voraussichtlich über den in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG bezeichneten Zeitraum in seinem Betrieb zu belassen. Zwar sind keine hohen Anforderungen an die voraussichtliche Verwendung der Wirtschaftsgüter zu stellen. Denn aufgrund der Regelungen in § 7g Abs. 4 EStG wäre der Investitionsabzugsbetrag im Falle des „Nichtverbleibens“ rückgängig zu machen. Da der Gesetzgeber aber nicht eine gleichsam voraussetzungslose Möglichkeit der Steuerstundung bzw. eine allgemeine Liquiditätsverbesserung schaffen wollte, sondern insbesondere die Investitionskraft kleiner und mittlerer Betriebe stärken wollte (BT-Drucks. 16/4841, S. 51), sind die Voraussetzungen der Bildung des Investitionsabzugsbetrags gleichwohl schon im Veranlagungszeitraum des gewinnmindernden Abzugs zu überprüfen. Da das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige „beabsichtigt“, das Wirtschaftsgut „voraussichtlich“ innerhalb der Verbleibensfrist im Betrieb zu belassen, ist damit jedenfalls eine Prognose dahingehend zu fordern. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Investitionsabsicht i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG anhand einer auf Grundlage objektivierter und wirtschaftlicher Gegebenheiten zu treffenden Prognose zu beurteilen ist. Dies vorausgeschickt ist die schlüssige und plausible positive Prognose im Hinblick auf die Verbleibensvoraussetzungen bei den Klägern nicht möglich, denn der Kläger hat bereits bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrags gewusst, dass die Hühner nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, welches dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgt, im Betrieb verbleiben würden.
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