Das Abwrackprämien-Jahr 2009, in dem die privaten Neuwagenkäufe rapide in die Höhe schnellten, während sich die Unternehmen zurückhielten, war die große Ausnahme von der Regel, die da lautet: Gut zwei Drittel (70 Prozent) der Pkw-Neuzulassungen in Deutschland sind Dienst- oder Firmenwagen. Denn diese sind längst mehr als Gebrauchsfahrzeuge für die Ausübung betrieblicher und freiberuflicher Tätigkeiten oder als Statussymbole, die Managern vorbehalten bleiben. Von vielen Arbeitgebern werden Firmenwagen, die auch für private Fahrten überlassen werden, nämlich als Motivationsinstrument für einen breiteren Kreis von Mitarbeitern eingesetzt – und von diesen gern angenommen. „Womit sich wie immer, wenn steuerlich absetzbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten von privaten Aufwendungen abzugrenzen sind, ein steuerliches Konfliktfeld auftut“, wie Ecovis-Vorstand Dr. Ferdinand Rüchardt lakonisch feststellt. Umso interessanter ist es, welche Regeln in dieser Hinsicht in anderen Ländern am Dienstwagen-Steuer gelten. Dazu wurden die Antworten von Ecovis-Partnerkanzleien in 17 Staaten ausgewertet. In einem zentralen Punkt war das Ergebnis so eindeutig wie selten zuvor im Ecovis- Steuerpolitikbarometer: „Überall muss die private Nutzung des Geschäftswagens versteuert werden, ganz gleich ob ihn ein Arbeitnehmer, ein Freiberufler oder ein Firmeninhaber lenkt“, so das Fazit von Professor Dr. Peter Lüdemann, Ecovis-Vorstand und Experte für internationales Steuerrecht. „Einzige Ausnahme: In Russland können Unternehmer mit ihrem auf die Firma zugelassenen Pkw auch unbesteuerte Privattouren unternehmen.“ Unterschiede gibt es natürlich im Detail, insbesondere „wie der Anteil der privaten Fahrfreude ermittelt wird und wer die dafür fälligen Steuern zahlt.“
Grundsätzlich können in den untersuchten Ländern alle betrieblich veranlassten Aufwendungen rund um den Firmenwagen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens oder Gewinns abgesetzt werden. Auf Malta gilt dies allerdings nur, wenn das Fahrzeug als „kommerziell“ klassifiziert werden kann. In Irland ist die Mehrwertsteuer auf Kraftstoffe vom Abzug ausgeschlossen. Und in den Niederlanden gilt wie in Deutschland und Großbritannien: Verkehrssünder am Dienstwagen-Steuer „können den Fiskus in keinem Fall an den Straf- und Verwarnungsgeldern beteiligen“, wie Ecovis-Partnerin Vanessa Hadinegoro-Spaans betont.
Trennung zwischen Betrieb und privat: Mit dem Fahrtenbuch oder wie?
Was die Aufteilung der Kosten des Firmenwagens auf die berufliche und die private Nutzung angeht, so gelten in zwei Dritteln (12) der 17 untersuchten Staaten für Unternehmer und Arbeitnehmer die gleichen Regeln.
In zehn Ländern werden die Aufwendungen (einschließlich Abschreibung) im Verhältnis der betrieblich und der privat gefahrenen Kilometer auseinander sortiert. Als Nachweis wird in sechs dieser Staaten – darunter Deutschland – verlangt, ein Fahrtenbuch zu führen. Wer es bequemer haben will, kann hier zu Lande alternativ die Pauschalierung wählen – das heißt, er muss von den Gesamtaufwendungen für jeden Monat der privaten Nutzung ein Prozent des ursprünglichen Neuwagen-Listenpreises (inklusive Mehrwertsteuer) abziehen.
In Spanien gilt eine recht einfache Pauschalregelung: Ausgangsbasis für jedes Nutzungsjahr sind 20 Prozent des Anschaffungswertes (inklusive Nebenkosten), zum Beispiel 6.000 Euro pro Jahr bei einem Kaufpreis des Autos von 30.000 Euro. Der private Nutzungsanteil wird berechnet, indem die tarifliche Jahresarbeitszeit eines Mitarbeiters in der betreffenden Branche (im Beispiel 1.752 Stunden) zur Gesamtstundenzahl eines Jahres (8.760 Stunden) ins Verhältnis gesetzt und der ermittelte Prozentsatz von 100 Prozent abgezogen wird. Im Beispiel beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 20 Prozent, der private damit 80 Prozent. Daraus ergibt sich ein geldwerter Vorteil für das gesamte Jahr von 4.800 Euro und monatlich 400 Euro.
In Dänemark gilt: Wenn ein Mitarbeiter den Firmenwagen auch privat fahren darf, wird der geldwerte Vorteil pauschal ermittelt und dem persönlichen Einkommen hinzugerechnet: 25 Prozent des Neuwagen-Kaufpreises bis zu einem Anschaffungswert von 300.000 Euro, darüber hinaus 20 Prozent des übersteigenden Betrags. Wer zum Beispiel einen Firmenwagen privat nutzt, der neu 400.000 Euro gekostet hat, muss ein zusätzliches Einkommen von 95.000 Euro versteuern. Nach drei Einkommensjahren sind nur noch 75 Prozent des anfänglich errechneten Vorteilsbetrags anzusetzen. Bei Gebrauchtwagen, die älter als drei Jahre sind, wird der geldwerte Vorteil der Privatnutzung auf Basis des tatsächlich für den Gebrauchten gezahlten Preises kalkuliert. „In jedem Fall macht es keinen Unterschied, ob der Mitarbeiter das Auto privat nur einen Kilometer oder damit um die Welt fährt“, erklärt Kurt Bülow, Ecovis-Partner in Kopenhagen. Das Unternehmen, dem der Wagen gehört, kann alle Kosten steuerlich absetzen – einschließlich einer degressiven Abschreibung, die mit 25 Prozent im ersten Jahr beginnt.
In Irland wird ein auch privat genutzter Firmenwagen generell als geldwerter Vorteil für den Unternehmer oder Mitarbeiter betrachtet, der zu versteuern ist und nach einer bestimmten Formel berechnet wird. „Davon werden die Kosten für nachweisliche Geschäftsfahrten abgezogen“, erklärt Andrew Gelling, Ecovis-Partner in Dublin.
Ähnlich wird in der Türkei die private Nutzung durch den Unternehmer als Leistung seiner Firma an ihn behandelt, die nach Verrechnungspreis-Regeln zu besteuern ist. Das Unternehmen schickt ihm eine entsprechende Servicerechnung. Auf die gleiche Weise wird der vom Mitarbeiter zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Firmenwagen-Nutzung kalkuliert.
In einigen Ländern gelten für Unternehmer und Arbeitnehmer unterschiedliche Aufteilungsregeln und -optionen:
- In Österreich zum Beispiel müssen Erstere für den Geschäftswagen ein Fahrtenbuch führen, während bei den Mitarbeitern der private und damit zu versteuernde Nutzungsanteil pauschal ermittelt wird.
- In Slowenien ist für Unternehmer und Freiberufler das Fahrtenbuch Pflicht. Dienstlich gefahrene Kilometer, die nicht durch Nachweise belegt sind, werden bei einer Betriebsprüfung als privat eingestuft. Dagegen wird bei Arbeitnehmern, die einen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, der zu versteuernde Privatanteil wie folgt ermittelt: bei einer privaten Fahrleistung von bis zu 500 Kilometern im Kalendermonat 0,75 Prozent des Steuerwerts des Autos, bei mehr als 500 Kilometern 1,5 Prozent. Wenn sie den privat verbrauchten Kraftstoff nicht selbst bezahlen, werden auf die so errechnete Besteuerungsbasis noch einmal 25 Prozent drauf geschlagen. In jedem Fall aber müssen die Mitarbeiter Aufzeichnungen über die dienstlich gefahrenen Kilometer machen.
- In Luxemburg akzeptieren die Finanzbehörden bei Selbstständigen statt des offiziell geforderten Fahrtenbuchs „in der Praxis auch einen plausibel geschätzten Prozentsatz für die berufliche Nutzung“, weiß der dortige Ecovis-Partner Phillip van der Westhuizen. Arbeitnehmer können als Alternative zum Fahrtenbuch eine Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung nach deutschem Muster wählen – ganz gleich, ob ihr Arbeitgeber den Firmenwagen gekauft, geleast oder gemietet hat; allerdings liegt der Monatssatz mit 1,5 Prozent vom Neuwagenpreis deutlich höher. „Im Normalfall“, so Westhuizen, „entscheiden sich die Mitarbeiter für diese Option.“
- In Großbritannien müssen nur Selbstständige, die ihr eigenes Auto für geschäftliche Zwecke nutzen, ein Fahrtenbuch führen, um den betrieblichen Kostenanteil ermitteln zu können. Denn nur diesen können sie steuerlich absetzen.
Kein Fahrtenbuch ist dagegen für Personenwagen erforderlich, deren Eigner ein Unternehmen ist, weil der Arbeitgeber alle relevanten Kosten steuerlich absetzen kann und der Arbeitnehmer die Privatnutzung pauschal versteuern muss. Die Firma kann jedoch nur eine steuerliche Abschreibung von zehn Prozent jährlich geltend machen, wenn der Wagen 160 Gramm oder mehr CO2 pro Kilometer in die Luft bläst, für ein emissionsärmeres Auto jedoch 20 Prozent. Bei gemieteten Fahrzeugen sind nur 85 Prozent der Mietkosten steuerlich absetzbar.
Unabhängig von der Zahl der privat gefahrenen Kilometer, zu denen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen, wird der geldwerte Vorteil für die Mitarbeiter anhand einer Skala ermittelt. Danach ist für die Privatnutzung ein bestimmter Prozentsatz des Neuwagen-Listenpreises zu versteuern; dieser Satz steigt, je mehr CO2 das Auto ausstößt. Zusätzlich müssen Mitarbeiter von der Firma bezahlten privaten Kraftstoffverbrauch nach einer ähnlichen Emissionsskala versteuern. Vermeiden können sie dies, wenn sie dem Unternehmen die Kraftstoffrechnung erstatten. „Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, die Mitarbeiter zur Wahl eines „grünen“ Firmenwagens zu motivieren, weil sie damit gegenüber einem gleich teuren, aber umweltschädlicheren Auto Steuern sparen“, erklärt der Londoner Ecovis-Partner Christopher Jenkins.
Gretchenfrage: Wer zahlt die Steuer-Zeche?
Bleibt die Frage, wer die Steuern auf den privaten Nutzungsanteil des Mitarbeiters zahlen muss, der das Firmenauto fährt. Das nicht ganz überraschende Ergebnis: In den meisten Ländern (zwölf von 17) letztlich er selbst, auch wenn der Arbeitgeber sie – wie zum Beispiel in Irland, Slowenien und der Türkei – berechnet, vom Lohn oder Gehalt abzieht und ans Finanzamt abführt. Nur in je zwei Staaten (Mazedonien und Ungarn) schuldet der Arbeitgeber die Steuer auf den geldwerten Vorteil des Mitarbeiters oder einer von beiden, wie in China und Österreich. Eine spezielle Regelung haben die Niederlande.
Und was gilt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?
Sehr unterschiedlich werden die Fahrten mit dem Firmen- oder Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einkommensteuerlich behandelt. In neun Ländern – darunter China, Luxemburg, Großbritannien und Deutschland – zählen sie bei Arbeitnehmern zur Privatsphäre und müssen daher von ihnen als geldwerter Vorteil versteuert werden. In sieben, nur teilweise identischen Staaten gilt das Gleiche für die Unternehmer. Der Vorteil wird zum Beispiel in Deutschland anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer laut Fahrtenbuch oder aber pauschal ermittelt, nämlich mit 0,03 Cent des Inlandslisten-Neupreises (einschließlich Mehrwertsteuer) pro Entfernungskilometer und Monat.
In den Niederlanden bleiben dagegen die Fahrten mit dem Firmen-Pkw von und zur Arbeitsstätte für beide Gruppen steuerfrei, in fünf weiteren Ländern für Arbeitnehmer – ebenso in Slowenien, aber nur bis zur Höhe der vergleichbaren Kosten öffentlicher Verkehrsmittel. In Luxemburg kann der Unternehmer für diese Fahrten mit dem Geschäftswagen eine feste Kilometerpauschale von der Steuer abziehen.
Vorsteuerabzug: Wie es euch gefällt
Ein buntes Bild ergibt sich auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs: Nur in drei Ländern – Japan, die Niederlande und Deutschland – können Unternehmen die beim Kauf eines Firmen-Pkws gezahlte Mehrwertsteuer uneingeschränkt mit der Umsatzsteuer auf ihre Lieferungen und Leistungen verrechnen.
In sechs der 17 Staaten – zum Beispiel China, Großbritannien und Russland – geht das nur, wenn die Geschäftslimousinen rein betrieblich gefahren werden, in fünf weiteren Ländern, zum Beispiel Irland und Ungarn, überhaupt nicht. Dort ist ein Vorsteuerabzug nur bei der Anschaffung von Nutzfahrzeugen möglich – „es sei denn, das Geschäft des Unternehmens ist die Vermietung von Personenwagen oder der Betrieb einer Fahrschule“, wie Christoph Geymayer, Ecovis-Partner in der slowenischen Hauptstadt Ljubljana, anmerkt. In Dänemark ist die Vorsteuer auf den Kaufpreis nicht abzugsfähig, wenn der Firmenwagen auch privat genutzt wird.
In Österreich ist der Vorsteuerabzug beim Kauf nur für bestimmte Arten von Autos möglich. In Spanien sind nur 50 Prozent der Vorsteuer auf den Kaufpreis abziehbar, wenn der Firmenwagen auch privat genutzt wird. Differenziert ist die Sache in Luxemburg geregelt: bei Unternehmern nur entsprechend dem betrieblichen Nutzungsanteil; bei Mitarbeitern dagegen voll, wenn sie für die Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung optiert haben, weil diese vom Neuwagenpreis inklusive Mehrwertsteuer ausgeht.
Ähnlich sieht es mit dem Abzug der Vorsteuer auf die Betriebskosten des Firmenwagens aus:
- ohne Wenn und Aber in Spanien und Deutschland;
- in Großbritannien mit Einschränkungen insofern, als die steuerlichen Abschreibungen auf den Kaufpreis bzw. die als Betriebsausgaben absetzbaren Leasingkosten von den CO2-Emissionen abhängig sind; die darin enthaltenen Vorsteuerbeträge sind nur im gleichen Maße abzugsfähig.
- überhaupt nicht in zwei Staaten (Slowenien und Ungarn), in denen der Vorsteuerabzug nur bei Nutzfahrzeugen möglich ist;
- kein Abzug, wenn der Geschäfts- oder Dienstwagen auch privat gefahren wird, in vier Ländern und im gleichen Fall nur 50 Prozent in Spanien;
- entsprechend dem betrieblichen oder beruflichen Nutzungsanteil in drei Ländern (Dänemark, die Niederlande und Japan);
- in Österreich und in Luxemburg jeweils wie bei der Vorsteuer auf den Kauf.
Mit einer Kuriosität kann Irland aufwarten, nämlich was den Vorsteuerabzug für Kraftstoff angeht: bei Benzin nein, bei Diesel ja.
„Insgesamt kommen deutsche Unternehmer oder Arbeitnehmer, die einen Firmen- oder Dienstwagen auch privat nutzen, im internationalen Vergleich ganz gut weg – und dank des großzügigen Vorsteuerabzugs die Unternehmen erst recht“, zieht Professor Lüdemann das Fazit aus deutscher Sicht.
Quelle: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft