05.02.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
Nach geltendem Recht reicht die Insolvenzanfechtung bis zu zehn Jahre vor den Insolvenzantrag zurück; ein hohes Anfechtungsrisiko für jeden Unternehmer, das wirtschaftlich kaum kalkulierbar ist. Manche Insolvenzverwalter verlieren das nötige Augenmaß. Sie interpretieren auch da die für eine Anfechtung erforderlichen Kenntnisse eines Unternehmers von der Absicht seines Kunden, andere Gläubiger benachteiligen zu wollen, hinein, wo gar keine waren.
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Beispiel aus der Praxis: Ein Insolvenzverwalter forderte im Oktober 2011 ein Dienstleistungsunternehmen aus der Zeitarbeitsbranche auf, 500 EUR zurückzuzahlen. Der Unternehmer hatte in der Zeit von März bis April 2009 Personal an eine Sanitärtechnikfirma ausgeliehen und hierfür insgesamt rd. 2400 EUR in Rechnung gestellt. Noch im April 2009 wandte sich die Sanitärtechnikfirma an den Unternehmer und bat darum, die Rechnung in Raten von 300 EUR, beginnend ab Mitte Mai 2009, zahlen zu dürfen. Der Unternehmer machte schließlich einen Gegenvorschlag mit Raten von 500 EUR und bat darum, die erste Rate schon am 08.05.2009 zu überweisen. Hiermit erklärte sich die Sanitärtechnikfirma einverstanden. Am 15.05.2009 ging die erste Rate ein; weitere Zahlungen blieben aus. Am 15.07.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sanitärtechnikfirma eröffnet.
Der Insolvenzverwalter wirft dem Unternehmer nun vor, bei der Annahme der Zahlung in Höhe von 500 EUR den (angeblichen) Vorsatz seines Kunden gekannt zu haben, dadurch die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Zur Begründung dieser Kenntnis heißt es nur, dem Unternehmer sei ja bekannt gewesen, dass die Schuldnerfirma nur Abschlagszahlungen habe leisten können, und schließlich habe die Schuldnerin die Ratenzahlungen ja auch nicht eingehalten. Statt am 08.05.2009 habe sie nämlich erst am 15.05.2009 (also 7 Tage später) gezahlt.
Anfechtungsvoraussetzungen dehnbar wie Kaugummi: „Außergerichtlich war der Insolvenzverwalter auch durch alle rechtlich zur Verfügung stehenden Argumente nicht dazu zu bewegen, die Insolvenzanfechtung aufzugeben. Inzwischen ging die Klage des Insolvenzverwalters beim zuständigen Amtsgericht ein. Zu solch einer Dreistigkeit fällt mir wirklich nichts mehr ein“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann. „Der teilweise unverhältnismäßig weiten Auslegung des Gesetzes durch die Rechtsprechung, auf die Insolvenzverwalter solche Klagen stützen, muss dringend Einhalt geboten werden. Insolvenzverwalter haben dadurch völlig das erforderliche Augenmaß verloren. Unternehmen haben weder Planungs- noch Kalkulations- noch Rechtssicherheit, weil ganz offenbar bei nahezu jeder – nicht in der vereinbarten Zeit – geleisteten Zahlung die 10-Jahres-Kerze nach § 133 InsO (Insolvenzordnung) zu brennen scheint. Das heißt, wenn es bei einer Zahlung auch nur Anhaltspunkte gab, an der gegenwärtigen oder künftigen Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln, droht faktisch ein Rückforderungsbegehren, falls binnen 10 Jahren Insolvenzantrag gestellt wird.“
Nachbesserung gefordert: „Nach meinen Informationen“, so Drumann weiter, „sind erste Verbände mit Lösungsvorschlägen bereits an die Bundesministerin der Justiz herangetreten, um ihre Mitglieder vor noch größerem Schaden zu bewahren.“ Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. (BGA) etwa fordert dringend eine Konkretisierung der Anfechtungsvoraussetzungen. Für alle, die am Wirtschaftsleben beteiligt seien, müsse genau vorhersehbar sein, ob eine Anfechtung drohe. „Genau das ist derzeit nicht gewährleistet“, stellt Drumann fest. Der BGA ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels. Er vertritt die Interessen von 120.000 Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland. Der BGA steht für 1,2 Millionen Beschäftige in Deutschland und einen, durch die Unternehmen erwirtschafteten Jahresumsatz von 1,3 Billionen EUR. „Die Rechtsunsicherheit für Unternehmer nimmt eher zu statt ab. Nachbesserung ist daher dringend geboten“, so der Geschäftsführer abschließend.
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