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Innergemeinschaftlicher Erwerb

08.02.2011  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Steuer-Experte Udo Cremer erläutert ein aktuelles BFH-Urteil exklusiv für Sie.

Verwendet ein Unternehmer nach § 3d Satz 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-ID-Nr., so steht ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu.

Die Klägerin wurde mit notarieller Urkunde vom 24. August 2000 durch den in Italien wohnhaften Alleingesellschafter R als GmbH mit Sitz in L (Deutschland) errichtet. Sie handelte im Wesentlichen mit Mobiltelefonen. Am 1. Juli 2005 erließ das FA für die Jahre 2000 bis 2002 geänderte Umsatzsteuerbescheide, für 2003 einen Erstbe­scheid, und änderte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Januar bis Oktober 2004, wobei es die Ergebnisse einer bei der Klägerin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung zugrunde legte. Dabei ging das FA davon aus, dass die Klägerin Mobiltelefone innergemeinschaftlich erworben habe, besteuerte diese innergemeinschaftlichen Erwerbe und ließ den entsprechenden Vorsteuerabzug zu. Abweichend von den Steuererklärungen der Klägerin ging das FA aber davon aus, dass den von der Klägerin erklärten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen die Steuerbefreiung zu versagen sei. Bei den Erwerbern dieser Lieferungen habe es sich um sog. "missing trader" gehandelt. Für diese innergemeinschaftlichen Lieferungen liege der Buchnachweis des § 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nicht vor, weil hierfür die Aufzeichnung der richtigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des wirklichen Abnehmers erforderlich sei.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, mit Ausnahme einer Lieferung seien bei den streitigen Lieferungen, die die Klägerin als innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt und bei denen das FA die Steuerfreiheit wegen Fehlens des zutreffenden Buchnachweises versagt habe, keine Waren von Italien nach Deutschland gelangt. Das FG stützt sich insoweit auf den Abschlussbericht über die Steuerfahndungsprüfung und den strafrechtlichen Ermittlungsbericht. Danach habe die Klägerin unter Verwendung ihrer deutschen USt-ID-Nr. bei in Italien ansässigen, tatsächlich existierenden und aktiven Unternehmern Mobiltelefone zum Transport nach Österreich erworben. Das stehe im Einklang mit den Erklärungen der in Italien ansässigen Lieferanten in deren zusammenfassenden Meldungen. Tatsächlich seien die Waren in Italien abgeholt und zum Teil nach Österreich transportiert worden; zum Teil seien sie aber auch in Italien verblieben und dort von einem Ort zu einem anderen verbracht worden. In diesen Fällen seien die Transportpapiere gefälscht worden, um den Warenweg zu verschleiern. Da keine Waren ins Inland gelangt seien, scheide die Annahme einer Lieferung im Inland oder einer in Deutschland steuerbaren innergemeinschaftlichen Lieferung aus. Nur in einem Fall seien von der GmbH gelieferte Waren nach Deutschland gelangt. Diese seien aber beschlagnahmt worden, noch bevor die Klägerin Verfügungsmacht an den Waren habe erlangen können.

Entgegen der Auffassung des FA stehe der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG der Vorsteuerabzug aus den von ihr erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben zu. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Einbeziehung in einen Mehrwertsteuerbetrug bösgläubig gewesen sei, weil der Geschäftsführer davon gewusst habe. Dennoch dürfe ihr der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, weil die Rechtsprechung zur Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbindung des Umsatzes in einen Mehrwertsteuerbetrug nicht für den Fall gelte, dass der Unternehmer selbst die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb schulde, deren Abzug er als Vorsteuer begehre.

Mit der Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) geltend. Im Revisionsverfahren hält das FA nicht mehr an der Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen fest. Das FG habe aber der Klägerin zu Unrecht den Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG gewährt. Da die Klägerin in eine Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden gewesen sei und ihr Geschäftsführer hiervon Kenntnis gehabt habe, scheide nach der Rechtsprechung des EuGHs ein Vorsteuerabzug aus. Das gelte auch für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

Die Revision des FA ist begründet (BFH Urteil vom 1.9.2010, V R 39/08). Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern hat. Die Klägerin ist aber nicht zu dem damit korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG berechtigt. Da die Klägerin gegenüber den Lieferanten ihre deutsche USt-ID-Nr. verwendet und die Besteuerung in Österreich nicht nachgewiesen hat, schuldete sie ungeachtet dessen, dass die Beförderung der Mobiltelefone in Österreich endete, nach § 3d Satz 2 UStG im Inland die Umsatzsteuer für die betreffenden innergemeinschaftlichen Erwerbe. Der Klägerin steht jedoch kein für den innergemeinschaftlichen Erwerb entsprechender Vorsteuerbetrag nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu. Nach dem Wortlaut sowohl des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als auch dem des Art. 17 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG könnten danach beim Vorliegen innergemeinschaftlicher Erwerbe die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sein. Der Regelungszusammenhang mit der Sonderregelung der vorläufigen doppelten Steuerschuld in § 3d Satz 2 UStG gebietet jedoch eine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Die Entlastung des Unternehmers von der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb erfolgt in diesem speziellen Fall nicht durch die Gewährung des Vorsteuerabzugs, sondern durch eine Verminderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer die Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung nachweist.

Quelle: Udo Cremer

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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