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Hitzefrei für Arbeitnehmer?

25.08.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Die Rekordtemperaturen des vergangenen Monats haben in vielen Betrieben zu der Frage geführt, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz zu ergreifen. Daniel Hautumm von Taylor Wessing München erläutert in diesem Zusammenhang nachfolgend die Technischen Regel für Arbeitsstätten "Raumtemperatur ASR A3.5" (im Folgenden: ASR A3.5), die jüngst in Kraft getreten ist und die Anforderungen an Raumtemperaturen in Arbeitsstätten konkretisiert.

Einleitung

Technische Regeln für Arbeitsstätten und damit auch die ASR A3.5 werden auf Grundlage des § 7 Arbeitsstättenverordnung erlassen. Die Arbeitsstättenverordnung enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und ist wiederum auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassen worden. Der Vollzug der Arbeitsstättenverordnung sowie der technischen Regeln für Arbeitsstätten erfolgt durch die staatlichen Aufsichtsbehörden und ist in den §§ 21 ff. Arbeitsschutzgesetz geregelt. Die ASR A3.5 hat mit Wirkung ab dem 23. Juni 2010 die Arbeitsstättenrichtlinie „ASR 6 Raumtemperaturen“ ersetzt.


Inhalt der ASR A3.5

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
Die ASR A3.5 gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die keine spezifischen klimatischen Anforderungen gestellt werden. Zentraler Begriff innerhalb der ASR A3.5 ist der Begriff der „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“. Diese liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist, also eine Körpertemperatur von etwa 37°C sichergestellt ist. Abweichungen von der ausgeglichenen Wärmebilanz wirken sich negativ auf die Gesundheit aus. Nach der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um gesundheitliche Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer zu vermeiden. Bei Einhaltung der jüngst in Kraft getretenen technischen Regel ASR A3.5 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber hingegen eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

2. Raumlufttemperatur von mehr als 26°C
Grundsätzlich soll die Lufttemperatur in Arbeits-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen gemäß ASR A3.5 Ziffer 4.2 Abs. 3 nicht höher sein als 26°C. Überschreitet die Lufttemperatur in diesen Räumen 26°C, soll der Arbeitgeber Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR A3.5 ergreifen. Dies sind z. B. die Schließung der Jalousien auch nach der Arbeitszeit, Nachtauskühlung, Reduzierung des Betriebs elektrischer Geräte, Lüftung in den frühen Morgenstunden, Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, Lockerung der Bekleidungsregelungen und die Bereitstellung geeigneter Getränke. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine sog. „Soll-Vorschrift“, sie hat demnach keinen zwingenden Charakter.

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die über 26°C erhöhte Raumtemperatur auf Sonneneinstrahlung zurückzuführen ist. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Sonnenschutzsysteme nach Ziffer 4.3 der ASR A3.5 zu installieren. Zudem muss der Arbeitgeber auch dann zwingend handeln, wenn aufgrund der höheren Lufttemperatur im Raum die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung besteht (etwa bei schwerer körperlicher Arbeit; bei besonderer Arbeitskleidung, die die Wärmeabfuhr behindert; bei gesundheitlich vorbelasteten oder besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern).

3. Raumlufttemperatur von mehr als 30°C
Anders als nach der Sollvorgabe bei Überschreiten der Raumlufttemperatur von mehr als 26°C, müssen wirksame Maßnahmen nach Ziffer 4.4 Abs. 2 Satz 1 der ASR A3.5 zur Reduzierung der Beanspruchung der Beschäftigten ergriffen werden, wenn die Lufttemperatur im Raum 30°C überschreitet. Als denkbare Maßnahmen kommen auch hier die in Tabelle 4 der ASR A3.5 bereits oben genannten Maßnahmen in Betracht. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

4. Raumlufttemperatur von mehr als 35°C
Bei Raumlufttemperaturen von mehr als 35°C ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische (z. B. Luftdusche, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (Entwärmungsphasen), geeignete Pausen oder persönliche Schutzausrüstungen nicht als Arbeitsraum geeignet.


Praxishinweis

Ungeachtet der nach der ASR A3.5 bestehenden Handlungspflichten bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte sollte der Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der betrieblichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Vernunft auch im eigenen Interesse organisatorische Maßnahmen zur Linderung etwaig hitzebedingter Unzulänglichkeiten treffen. Einer jüngst erschienenen Studie zufolge, bei der 229 mittelständische und große Unternehmen befragt worden sind, hat jedes zweite Unternehmen die Auswirkungen der hohen Temperatur gespürt, in jedem fünften Unternehmen sind die Betriebsabläufe durch die Hitze konkret beeinträchtigt gewesen. In der Regel entspricht es daher auch dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers, für ein gutes „Klima“ im Betrieb zu sorgen. Etwaig notwendige bauliche Maßnahmen sollten rechtzeitig vor dem nächsten Sommer angegangen werden.

Quelle: Daniel Hautumm (Taylor Wessing München)
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