22.01.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hessisches Finanzgericht.
Im entschiedenen Streitfall waren bei dem klagenden Sondervermögen zum Ende des Geschäftsjahres 2004/2005 Verlustvorträge in Höhe von ca. 1 Million Euro vorhanden, welche als sog. steuerlicher Merkposten intern weitergeführt worden waren. Der Verlustvortrag resultierte aus Verlusten aus Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Diese Verluste waren im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften erzielt worden. In dem Geschäftsjahr 2004/2005 erwirtschaftete der Kläger Zinserträge in Höhe von ca. 4 Millionen Euro und beantragte die Verrechnung der oben genannten Verluste aus Termingeschäften mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen gemäß § 3 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes.
Das Hessische Finanzgericht lehnte - wie bereits zuvor das Finanzamt - die beantragte Verlustverrechnung ab. Eine solche Verlustverrechnung komme nur auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, der eine abschließende Regelung hinsichtlich der Verlustverrechnung auf der Ebene des Fonds darstelle, in Betracht. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes seien vorliegend jedoch nicht erfüllt, weil die sich insoweit gegenüberstehenden Verluste und Erträge nach den konkreten Verhältnissen keine negativen bzw. positiven Erträge „gleicher Art“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes seien. Zudem enthalte das Investmentsteuergesetzes keine weitere oder darüber hinaus gehende Regelung zur Verlustverrechnung. Damit habe der Gesetzgeber die Praxis der Fondgesellschaften aufgegriffen, Einnahmen und Ausgaben bereits auf der Ebene des Sondervermögens unmittelbar miteinander zu verrechnen und insoweit auf den komplizierten Transfer der Verluste auf die Ebene des Anlegers zu verzichten.
Der Gesetzgeber habe auch nicht eine besondere Übergangsregelung hinsichtlich der Berücksichtigung von Alt-Verlusten aus Termingeschäften geschaffen, die unter dem Geltungsbereich des ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften entstanden sind. Schließlich verstoße der Umstand, dass § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im Sinne des Investmentsteuergesetzes nicht zulasse, auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Gegen das Urteil vom 14.11.2012 wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: IX R 49/12).
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