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Haushaltsnahe Dienstleistungen

24.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bund der Steuerzahler Hamburg e.V..

Steuerbonus für Dogsitter und Schlafzimmer

Wer sich im Haushalt Hilfe holt oder einen Handwerker mit einer Reparatur im Haushalt beauftragt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es jedoch nur, wenn die Arbeiten tatsächlich im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Dies bestätigte das Finanzgericht München und das Finanzgericht Münster in aktuellen Urteilen, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung oder des Gartens ausgeführt werden (Az.: 14 K 2289/11 E). Beim Finanzgericht München wurde darum gestritten, ob die Kosten für die Herstellung eines maßgefertigten Schlafzimmers steuerlich abgesetzt werden können. Da die Möbel jedoch in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt wurden und nicht im Haushalt des Steuerzahlers, versagte das Gericht auch in diesem Fall den Steuerbonus für die Herstellung der Möbel (Az.: 7 K 2544/09).

Der Bund der Steuerzahler rät daher, die jeweiligen Leistungen gut auseinanderzuhalten. Wird die Leistung im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt, so gibt es den Steuerbonus. Im Fall des maßangefertigten Schlafzimmers konnten zwar nicht die Kosten für die Herstellung, jedoch der Einbau des Schlafzimmers vor Ort steuermindernd angesetzt werden. Auch Leistungen, die für die Versorgung oder Betreuung des Haustieres im Haushalt des Steuerzahlers erfolgen, wie zum Beispiel das Füttern oder die Fellpflege, können steuerlich angesetzt werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können dabei 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro im Jahr steuermindernd angesetzt werden. Bei Handwerkern können 20 Prozent der Arbeits- und Anfahrtskosten, maximal 1.200 Euro im Jahr, abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers bzw. des Dienstleisters überwiesen wurde.

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