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Gleichgeschlechtliche Lebenspartner mit neuen Steuervorteilen

14.12.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Eingetragene Lebenspartner gelten steuerlich nicht mehr generell als Singles. Nun besteht die Aussicht, dass sie auch den Splittingtarif bekommen.

Paare einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sind Ehegatten nach dem BGB nahezu gleichgestellt. Sie erhalten Unterhalt und Versorgung wie Eheleute, dürfen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und haben bei Tod oder Trennung dieselben Rechte wie Ehepaare. Durch aktuelle Änderungen über das Jahressteuergesetz 2010 verbessert sich die Lage bei der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer deutlich und bei der Einkommensteuer könnte dies künftig ebenfalls so sein. Denn das Finanzgericht Niedersachsen hält die steuerlichen Nachteile im Vergleich zu Eheleuten für einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot im Grundgesetz. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Zwar gibt es bei Erbschaft oder Schenkung bald keine Nachteile mehr beim Finanzamt. Die machten sich in der Vergangenheit besonders negativ bemerkbar, weil eingetragene Lebenspartner nach dem BGB wie Ehegatten erben, steuerlich jedoch als nicht verwandt galten. Folglich kamen die ungünstigste Steuerklasse, Minifreibeträge und hohe Abgabenlasten an das Finanzamt zum Zuge. Diese bisherige steuerliche Benachteiligung gegenüber Eheleuten lässt sich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Sommer 2010 nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen (Az. 1 BvR 611/07; 1 BvR 2464/07). Daher musste es jetzt eine gesetzliche Neuregelung für Erbschaften oder Schenkungen geben. „Den Tenor aus Karlsruhe hat nun das Finanzgericht Niedersachsen zum Anlass genommen, für eine Gleichbehandlung auch beim günstigen Splitting-Tarif einzutreten“, erklärt Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Die Richter fordern eine Gleichbehandlung, weil die steuerliche Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung der Lebenspartnerschaft einhergeht, obwohl beide vergleichbar sind. Da die Verfassungsrichter die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuergesetz beanstandet hatten, kann die Trennung der Lebensformen jetzt auch bei der Einkommensteuer nicht mehr aufrechterhalten werden. „Da in Karlsruhe zu diesem Streitpunkt ohnehin bereits zwei Verfassungsbeschwerden anhängig sind, sollten eingetragene Lebenspartner ihre Einkommensteuerbescheide offen halten“, rät der Experte: „Das gelingt über einen Einspruch mit Verweis auf die Verfassungsbeschwerden“. Der Rechtsbehelf ruht dann bis zur endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe und die Paare halten sich hierdurch die Option offen, später bei einer für sie positiven Entscheidung in den Genuss des Splittingtarifs zu kommen.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Fiskus schon einige Schritte weiter. „2009 wurde der Freibetrag auf 500.000 Euro und somit auf das Niveau von Ehegatten angehoben, der Zugewinnausgleich bleibt sowohl im Fall einer Trennung als auch im Erbfall für den überlebenden gleichgeschlechtlichen Partner steuerfrei und der überlebende eingetragene Lebenspartner kann das selbst genutzte Wohneigentum unabhängig von der Größe steuerfrei erhalten, wenn der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt hat und der überlebende Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt“, zählt Schmidt auf. Diese neue Vergünstigung gilt auch bei Schenkungen zu Lebzeiten und für Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus im EU-Ausland und kann in vielerlei Formen genutzt werden, da auch die Finanzierung oder die Übernahme von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand unter die Freistellung fällt.

Über das in wenigen Tagen in Kraft tretende Jahressteuergesetz 2010 werden die Lebenspartner zudem der Steuerklasse I wie Ehegatten und Kinder zugeordnet. Damit startet der Tarif bei Vermögen oberhalb von 500.000 Euro nur mit 7 statt bislang 30 Prozent. Eine Gleichstellung gibt es darüber hinaus bei der Grunderwerbsteuer. Erhält der Lebenspartner eine Immobilie im Rahmen von Erbschaft oder Trennung anlässlich einer Vermögensauseinandersetzung, bleibt dies wie bei Eheleuten steuerfrei. „Sogar der Hauskauf unter Lebenspartnern löst keine Grunderwerbsteuer mehr aus“, weiß Schmidt.

Aber auch ohne Splitting hellt sich die Lage bei der Einkommensteuer auf. So sind beispielsweise Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützungen an den Partner der Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das gelingt Ehepaaren nicht. Sofern eine Person eine Rürup-Rente abschließt, kann er hiermit ohne negative Folgen auch seinen gleichgeschlechtlichen Partner als Hinterbliebenen absichern. „Die für den Partner bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich zudem durch das Bürgerentlastungsgesetz seit 2010 als Sonderausgaben absetzen und die Teilung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich lösen keine Steuern aus“, resümiert der Experte.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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