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Geldwerte Vorteile aus Kundenbindungsprogrammen

01.02.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Bonuspunkte und Co. - ab wann gelten sie als geldwerter Vorteil? Ihr Experte Volker Hartmann sorgt für Klarheit.

Wenn Arbeitnehmer an Kundenbindungsprogrammen teilnehmen und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Bonuspunkte erwerben, kann es sich bei der Einlösung der Bonuspunkte in Sach- oder Geldprämien unter Umständen um einen geldwerten Vorteil handeln. Diese Bonuspunkte können Arbeitnehmer z.B. bei Fluggesellschaften für die Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen oder bei der Betankung ihres Dienstwagens an einer Tankstelle erwerben


Betriebliche Verwendung der Prämien

Wenn der Arbeitnehmer seine dienstlich erworbenen Bonuspunkte einlöst und die erhaltenen Freiflüge bzw. Geld- oder Sachprämien für betriebliche Zwecke verwendet, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Daher muss der Arbeitgeber nichts weiter veranlassen.


Private Verwendung der Prämien

Wenn die dienstlich erworbenen Bonuspunkte eingelöst und die erhaltenen Freiflüge bzw. Geld- oder Sachprämien für private Zwecke verwendet werden, handelt es sich grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil, der dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzu­rechnen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist. Auf Grund besonderer gesetzlicher Regelung bleiben diese geldwerten Vorteile unter Umständen steuerfrei. Hierbei ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob die Bonuspunkte für die Inanspruchnahme von Dienstleis­tungen oder für den Erwerb von Waren gewährt werden.


Miles & More-Regelung

Im Rahmen der sog. „Miles & More-Regelung“ (vgl. § 3 Nr. 38 EStG) sind Sachprämien, die ein Steuerpflichtiger für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhält, steuerfrei, soweit der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Wenn der Wert der Prämien den Freibetrag von 1.080 Euro übersteigt, kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, welches die Sachprämien gewährt, den hierbei entstehenden geldwerten Vorteil mit einem Pauschsteuersatz von 2,25 % erhebt. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist hierbei nicht der Prämienempfänger, sondern der Anbieter des Kundenbindungsprogrammes (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). Die Pauschalversteuerung nach § 37 EStG löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Diese Sonderregelung ist eine sog. „Kann-Regelung“ und kommt nur dann zum tragen, wenn die Prämien für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährt werden. Dies ist bei Transportdienstleistungen der Fall, wenn das Transportunternehmen eine entsprechende Pauschalversteuerung bei seinem Betriebsstättenfinanzamt beantragt hat. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, muss der geldwerte Vorteil beim Arbeitgeber lohnversteuert werden.


Prämien als Rückvergütung für den Erwerb von Waren

Vorstehende Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Prämien in Zusammenhang mit dem Erwerb von Kraftstoffen oder anderen Wirtschaftsgütern gewährt werden, weil es sich hierbei um Lieferungen und nicht um Dienstleistungen handelt. Daher kommt die grundsätzliche Regelung zum tragen, wonach die erhaltene Prämie grundsätzlich dem Prämienempfänger zuzurechnen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.


Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Wenn der Wert der Sachprämie zusammen mit anderen Sachbezügen die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht übersteigt, ergibt sich keine steuerliche Auswirkung. Eine Lohnversteuerung und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber können entsprechend unterbleiben.

Wenn die Sachbezugsfreigrenze überschritten wird, hat der Arbeitgeber des Arbeitnehmers, der die Prämie erhalten hat, den vollen Wert der Prämie (und nicht nur den übersteigenden Anteil) als Arbeitslohn von dritter Seite lohnzuversteuern und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen.


Einkaufsgutscheine

Wenn der Arbeitnehmer keine Sachprämie, sondern einen Einkaufsgutscheinen erhält, handelt es sich nicht um eine Sachzuwendung, sondern um Bargeld. Die Sachbezugsfreigrenze kommt nicht zur Anwendung.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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