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Fragen und Antworten zum Melderecht

12.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen.

Die Debatte um das vom Bundestag verabschiedete Melderecht wirft Fragen auf: Warum nutzen Inkassounternehmen Meldedaten? Welche Daten nutzen sie genau? Und warum macht ein Einwilligungsvorbehalt bei einfachen Melderegisterauskünften für Gläubiger keinen Sinn? Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. liefert Antworten auf die häufigsten Fragen.

Wer etwas bestellt, muss doch sowieso seine Adresse angeben. Warum wollen Inkassounternehmen dann überhaupt Melderegisterdaten nutzen?

Die Auskünfte aus den Melderegistern sind für Inkassounternehmen wichtig, um säumige Zahler zu kontaktieren, die umgezogen und dadurch für den Gläubiger nicht mehr erreichbar sind. Manche Kunden handeln absichtlich so, weil sie nicht zahlen wollen. Viele Verbraucher vergessen aber auch einfach nur, dem Gläubiger ihre neue Adresse mitzuteilen. Gerade für sie ist es wichtig, dass die Meldeämter ihre neue Anschrift dem Gläubiger beziehungsweise dem beauftragten Inkassounternehmen mitteilen dürfen, damit sie ihrer Zahlungsverpflichtung bald nachkommen können und der Verzugsschaden, den sie erstatten müssen, nicht noch größer wird.

Wie funktionieren Abfragen bei Melderegistern in der Praxis?

Wenn Verbraucher, die einem Gläubiger noch die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung schulden, mit unbekanntem Aufenthalt von ihrer bisherigen Anschrift verzogen sind, beantragen Inkassounternehmen bei den Einwohnermeldeämtern eine sogenannte „Einfache Melderegisterauskunft". Um die zu bekommen, MUSS das Unternehmen den Namen UND die bisherige Adresse des Schuldners oder den Namen UND das Geburtsdatum zur Identifikation der jeweiligen Person vorlegen.

Datenschutzrechtlich liegt bei der Verfolgung offener Zahlungsansprüche immer ein sogenanntes „berechtigtes Interesse" vor.

Welche Daten werden abgefragt? Alles, was irgendwie von Interesse sein könnte?

Das Inkassounternehmen fragt nur die Informationen ab, die nötig sind, um die jeweilige Person anschreiben zu können, also: Vorname, Name, Straße mit Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort. Mehr will es nicht, und mehr kriegt es vom Einwohnermeldeamt auch nicht. Sogenannte „Erweiterte Melderegisterauskünfte“, die weitergehende Informationen enthalten können, erteilt das Amt sowieso nur unter eng gefassten Voraussetzungen.

Und was passiert dann? Verkauft das Inkassounternehmen die so gewonnenen Daten an Adresshändler weiter?

Nein. Das einzige, was das Inkassounternehmen tun darf, ist, seinem Auftraggeber, also dem Gläubiger, die korrekte einzelne Schuldneranschrift im Rahmen seiner Berichtspflichten mitzuteilen. Sonst darf es nichts an niemanden weitergeben.

Aber das Inkassounternehmen kann doch einfach selbst zum Adresshändler werden und dafür die Daten nutzen, die es im Zuge des Forderungsmanagements erhalten hat, oder?

Nein. Eine Durchmischung von Adressbeständen zur Nutzung für verschiedene Zwecke ist verboten, und dieses Verbot wird von den Landesbeauftragten für den Datenschutz streng überwacht. Außerdem hat jedes Inkassounternehmen einen Verantwortlichen für den Datenschutz, der über die Einhaltung der hohen bestehenden Datenschutzstandards wacht.

Warum sperren sich die Inkassounternehmen denn so gegen den generellen Einwilligungsvorbehalt? Der redliche Schuldner wird seine Daten auf Verlangen des Gläubigers doch bestimmt freigeben.

Eine solche Regelung wäre leider komplett lebensfremd. Ein unredlicher Schuldner könnte sich der Rechtsverfolgung künftig einfach entziehen, indem er umzieht und die Weitergabe seiner Meldedaten verweigert. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz soll ermöglichen, dass auch in Zukunft ein Inkassounternehmen zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs eine Melderegisterauskunft einholen darf, ohne dass es hierfür der Einwilligung des Betroffenen bedarf. Zudem muss das Inkassounternehmen auch zukünftig die aktuellen Adressdaten an den Auftraggeber beziehungsweise Gläubiger weitergeben dürfen.

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Was kostet eine Melderegisterauskunft?

Das ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. In der Regel betragen die Kosten zwischen durchschnittlich etwa 8 und in der Spitze 15 Euro pro personenbezogener Auskunft. Die Kosten für die Auskunft gehören zum Verzugsschaden, den der säumige Zahler dem Gläubiger zu ersetzen hat.

Welche Folgen hätte es für Wirtschaft und Verbraucher, wenn Inkassounternehmen künftig nicht mehr Daten bei Melderegistern erfragen dürften?

Gläubiger könnten ihre Forderungen gegenüber unbekannt verzogenen Schuldnern nicht mehr durchsetzen. Das würde höhere Zahlungsausfälle bedeuten. Die Kosten für höhere Zahlungsausfälle müssten aber alle Verbraucher über höhere Preise für Waren und Dienstleistungen mittragen.

Der BDIU hat sich gegen das ursprünglich vorgesehene Verbot der Mehrfachnutzung der Melderegisterdaten ausgesprochen. Warum eigentlich?

Für Gläubiger und Verbraucher ist es wichtig, dass Melderegisterauskünfte auch in parallel laufenden Einziehungsverfahren zur Adressaktualisierung genutzt werden können. Etwa ein Drittel aller von Inkassounternehmen betreuten Fälle sind nämlich sogenannte „Mehrfachschuldner", also Personen, die mit mehreren Forderungen bei einem oder mehreren Gläubigern säumig sind.

Würde die Mehrfachnutzung der Melderegisterdaten verboten, müsste pro Forderung eine Auskunft beantragt werden - die Kosten würden sich also vervielfachen, und das zulasten der betroffenen Verbraucher. Der BDIU hat seine Position dazu sehr ausführlich bereits am 19. September 2011 in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren formuliert. Diese Stellungnahme ist seitdem auf der BDIU-Homepage veröffentlicht: http://www.inkasso.de/_downloads/317.pdf

Welche Strippen haben die „Inkasso-Lobbyisten" vom BDIU denn im Hintergrund gezogen, um das Meldegesetz zu beeinflussen?

Der BDIU als Stimme der Inkassowirtschaft wurde, ebenso wie andere Interessensvertreter wie Daten- und Verbraucherschützer, bereits im März 2011, also vor über eineinviertel Jahren, vom Bundesinnenministerium um eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens gebeten. Diese Stellungnahme hat der Inkassoverband im April 2011 abgegeben.

Mitte Juli 2011 hat das Innenministerium den überarbeiteten Entwurf verschickt, mit der Bitte um Stellungnahme und der Einladung zu einer ministeriellen Anhörung Ende Juli.

Im August 2011 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes verabschiedet.

Mitte September 2011 hat der BDIU eine neue Stellungnahme zum Gesetz veröffentlicht, die nunmehr dritte.

Ende September 2011 hat der BDIU die Innenminister der Länder angeschrieben und ihnen die Position der Inkassowirtschaft erläutert.

Im Oktober 2011 folgte ein Schreiben an das Bundesinnenministerium.

Anfang Dezember gab es, zusammen mit anderen Teilnehmern, ein offizielles Gespräch mit der Arbeitsgruppe „Innen“ der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, unter anderem im Beisein der zuständigen Mitarbeiter des Bundesinnen- und Bundeswirtschaftsministeriums.

Im Dezember 2011 richtete der BDIU ein weiteres Schreiben an das Innenministerium.

Im Februar und März 2012 hat sich der BDIU an alle zuständigen Berichterstatter für das Thema im Deutschen Bundestag gewandt, seine Position verdeutlicht und die Bereitschaft zum Dialog signalisiert.

Ende April 2012 fand die erste Lesung zum Gesetz im Bundestag statt.

Am 10. Mai 2012 hat BDIU-Geschäftsführer Kay Uwe Berg mit der SPD-Bundestagsabgeordneten Gabriele Fograscher und einer Repräsentantin des Bundesbeauftragten für den Datenschutz auf einer Podiumsveranstaltung in Berlin über das neue Melderecht diskutiert. Eine Pressemitteilung dazu wurde am 14. Mai auf der BDIU-Homepage veröffentlicht.

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