12.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen.
Wer etwas bestellt, muss doch sowieso seine Adresse angeben. Warum wollen Inkassounternehmen dann überhaupt Melderegisterdaten nutzen?
Die Auskünfte aus den Melderegistern sind für Inkassounternehmen wichtig, um säumige Zahler zu kontaktieren, die umgezogen und dadurch für den Gläubiger nicht mehr erreichbar sind. Manche Kunden handeln absichtlich so, weil sie nicht zahlen wollen. Viele Verbraucher vergessen aber auch einfach nur, dem Gläubiger ihre neue Adresse mitzuteilen. Gerade für sie ist es wichtig, dass die Meldeämter ihre neue Anschrift dem Gläubiger beziehungsweise dem beauftragten Inkassounternehmen mitteilen dürfen, damit sie ihrer Zahlungsverpflichtung bald nachkommen können und der Verzugsschaden, den sie erstatten müssen, nicht noch größer wird.
Wie funktionieren Abfragen bei Melderegistern in der Praxis?
Wenn Verbraucher, die einem Gläubiger noch die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung schulden, mit unbekanntem Aufenthalt von ihrer bisherigen Anschrift verzogen sind, beantragen Inkassounternehmen bei den Einwohnermeldeämtern eine sogenannte „Einfache Melderegisterauskunft". Um die zu bekommen, MUSS das Unternehmen den Namen UND die bisherige Adresse des Schuldners oder den Namen UND das Geburtsdatum zur Identifikation der jeweiligen Person vorlegen.
Datenschutzrechtlich liegt bei der Verfolgung offener Zahlungsansprüche immer ein sogenanntes „berechtigtes Interesse" vor.
Welche Daten werden abgefragt? Alles, was irgendwie von Interesse sein könnte?
Das Inkassounternehmen fragt nur die Informationen ab, die nötig sind, um die jeweilige Person anschreiben zu können, also: Vorname, Name, Straße mit Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort. Mehr will es nicht, und mehr kriegt es vom Einwohnermeldeamt auch nicht. Sogenannte „Erweiterte Melderegisterauskünfte“, die weitergehende Informationen enthalten können, erteilt das Amt sowieso nur unter eng gefassten Voraussetzungen.
Und was passiert dann? Verkauft das Inkassounternehmen die so gewonnenen Daten an Adresshändler weiter?
Nein. Das einzige, was das Inkassounternehmen tun darf, ist, seinem Auftraggeber, also dem Gläubiger, die korrekte einzelne Schuldneranschrift im Rahmen seiner Berichtspflichten mitzuteilen. Sonst darf es nichts an niemanden weitergeben.
Aber das Inkassounternehmen kann doch einfach selbst zum Adresshändler werden und dafür die Daten nutzen, die es im Zuge des Forderungsmanagements erhalten hat, oder?
Nein. Eine Durchmischung von Adressbeständen zur Nutzung für verschiedene Zwecke ist verboten, und dieses Verbot wird von den Landesbeauftragten für den Datenschutz streng überwacht. Außerdem hat jedes Inkassounternehmen einen Verantwortlichen für den Datenschutz, der über die Einhaltung der hohen bestehenden Datenschutzstandards wacht.
Warum sperren sich die Inkassounternehmen denn so gegen den generellen Einwilligungsvorbehalt? Der redliche Schuldner wird seine Daten auf Verlangen des Gläubigers doch bestimmt freigeben.
Eine solche Regelung wäre leider komplett lebensfremd. Ein unredlicher Schuldner könnte sich der Rechtsverfolgung künftig einfach entziehen, indem er umzieht und die Weitergabe seiner Meldedaten verweigert. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz soll ermöglichen, dass auch in Zukunft ein Inkassounternehmen zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs eine Melderegisterauskunft einholen darf, ohne dass es hierfür der Einwilligung des Betroffenen bedarf. Zudem muss das Inkassounternehmen auch zukünftig die aktuellen Adressdaten an den Auftraggeber beziehungsweise Gläubiger weitergeben dürfen.
Was kostet eine Melderegisterauskunft?
Das ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. In der Regel betragen die Kosten zwischen durchschnittlich etwa 8 und in der Spitze 15 Euro pro personenbezogener Auskunft. Die Kosten für die Auskunft gehören zum Verzugsschaden, den der säumige Zahler dem Gläubiger zu ersetzen hat.
Welche Folgen hätte es für Wirtschaft und Verbraucher, wenn Inkassounternehmen künftig nicht mehr Daten bei Melderegistern erfragen dürften?
Gläubiger könnten ihre Forderungen gegenüber unbekannt verzogenen Schuldnern nicht mehr durchsetzen. Das würde höhere Zahlungsausfälle bedeuten. Die Kosten für höhere Zahlungsausfälle müssten aber alle Verbraucher über höhere Preise für Waren und Dienstleistungen mittragen.
Der BDIU hat sich gegen das ursprünglich vorgesehene Verbot der Mehrfachnutzung der Melderegisterdaten ausgesprochen. Warum eigentlich?
Für Gläubiger und Verbraucher ist es wichtig, dass Melderegisterauskünfte auch in parallel laufenden Einziehungsverfahren zur Adressaktualisierung genutzt werden können. Etwa ein Drittel aller von Inkassounternehmen betreuten Fälle sind nämlich sogenannte „Mehrfachschuldner", also Personen, die mit mehreren Forderungen bei einem oder mehreren Gläubigern säumig sind.
Würde die Mehrfachnutzung der Melderegisterdaten verboten, müsste pro Forderung eine Auskunft beantragt werden - die Kosten würden sich also vervielfachen, und das zulasten der betroffenen Verbraucher. Der BDIU hat seine Position dazu sehr ausführlich bereits am 19. September 2011 in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren formuliert. Diese Stellungnahme ist seitdem auf der BDIU-Homepage veröffentlicht: http://www.inkasso.de/_downloads/317.pdf
Welche Strippen haben die „Inkasso-Lobbyisten" vom BDIU denn im Hintergrund gezogen, um das Meldegesetz zu beeinflussen?
Der BDIU als Stimme der Inkassowirtschaft wurde, ebenso wie andere Interessensvertreter wie Daten- und Verbraucherschützer, bereits im März 2011, also vor über eineinviertel Jahren, vom Bundesinnenministerium um eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens gebeten. Diese Stellungnahme hat der Inkassoverband im April 2011 abgegeben.
Mitte Juli 2011 hat das Innenministerium den überarbeiteten Entwurf verschickt, mit der Bitte um Stellungnahme und der Einladung zu einer ministeriellen Anhörung Ende Juli.
Im August 2011 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes verabschiedet.
Mitte September 2011 hat der BDIU eine neue Stellungnahme zum Gesetz veröffentlicht, die nunmehr dritte.
Ende September 2011 hat der BDIU die Innenminister der Länder angeschrieben und ihnen die Position der Inkassowirtschaft erläutert.
Im Oktober 2011 folgte ein Schreiben an das Bundesinnenministerium.
Anfang Dezember gab es, zusammen mit anderen Teilnehmern, ein offizielles Gespräch mit der Arbeitsgruppe „Innen“ der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, unter anderem im Beisein der zuständigen Mitarbeiter des Bundesinnen- und Bundeswirtschaftsministeriums.
Im Dezember 2011 richtete der BDIU ein weiteres Schreiben an das Innenministerium.
Im Februar und März 2012 hat sich der BDIU an alle zuständigen Berichterstatter für das Thema im Deutschen Bundestag gewandt, seine Position verdeutlicht und die Bereitschaft zum Dialog signalisiert.
Ende April 2012 fand die erste Lesung zum Gesetz im Bundestag statt.
Am 10. Mai 2012 hat BDIU-Geschäftsführer Kay Uwe Berg mit der SPD-Bundestagsabgeordneten Gabriele Fograscher und einer Repräsentantin des Bundesbeauftragten für den Datenschutz auf einer Podiumsveranstaltung in Berlin über das neue Melderecht diskutiert. Eine Pressemitteilung dazu wurde am 14. Mai auf der BDIU-Homepage veröffentlicht.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?