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Fiskus greift Berufstätigen beim Umzug meist unter die Arme

19.10.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Ziehen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, fallen die Umzugsaufwendungen unter die Werbungskosten. Privat motivierte Umzüge werden aber steuerlich nicht begünstigt.

Möchten Angestellte durch einen Umzug auf Dauer kostengünstiger ins Büro zu pendeln oder verlangt der Chef die Nähe zum Arbeitsplatz, lassen sich sämtliche umzugsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Das gelingt ohne nähere Nachweise über Pauschalen. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass die verschiedenen Pauschbeträge durch ein aktuelles Schreiben vom Bundesfinanzministerium rückwirkend ab Neujahr 2010 angehoben werden.

Ein berufsbedingter Umzug liegt vor, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit durch den Wohnungswechsel um wenigstens eine Stunde verkürzt. Da Hin- und Rückfahrt getrennt zählen, reicht pro Strecke eine Ersparnis von 30 Minuten aus. Ist diese Voraussetzung erfüllt, spielt steuerlich keine Rolle mehr, ob auch private Motive eine Rolle für den Tapetenwechsel gespielt haben. „Grundsätzlich führt der Umzug hin in die Nähe zum Arbeitsplatz daher zu Werbungskosten“, betont Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das kann auch ohne Einsparung von einer Stunde vorliegen, wenn eine optimalere Verfügbarkeit für Bereitschaftsdienste, etwa beim Krankenhauspersonal, erreicht wird oder es durch die Nähe zum Arbeitsplatz zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen kommt. In solchen Fällen ergibt sich die berufliche Notwendigkeit eines Umzugs bereits aus der besseren Erreichbarkeit. Das Richtmaß von 60 Minuten greift nur, wenn keine weiteren Argumente für den Wohnungswechsel sprechen.

Nicht negativ darf das Finanzamt dabei auslegen, wenn ein Gatte zwar Zeit einspart, der andere Ehepartner jedoch nach dem Umzug weiter zur Arbeit pendeln muss. Denn die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Gatten darf steuerlich nicht erschwert werden. Somit ist über den Ansatz von Werbungskosten für jeden Arbeitnehmer getrennt zu entscheiden. Kommt es lediglich bei einem Partner zur merklichen Fahrzeitverkürzung, kann dieser die Umzugskosten absetzen. Hierbei ist es unerheblich, wer den Aufwand bezahlt hat.

Keine Rolle spielt auch, ob der Umzug von der Mietwohnung ins eigene Heim erfolgt. „Hier treten bei Zeitersparnis oder anderen beruflichen Argumenten die privaten Motive in den Hintergrund“, weiß der Experte. Neben dem Ansatz als Werbungskosten besteht auch immer die kostengünstigere Alternative, sich sämtliche Umzugskosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten zu lassen. Zahlt der nicht alle Aufwendungen, kann dann beim Finanzamt noch die Differenz geltend gemacht werden.

Sonstige Umzugsauslagen können Arbeitnehmer über Pauschbeträge geltend machen. Sie sind nach dem Familienstand gestaffelt und betragen ab 2010 für Verheiratete 1.271 Euro und für Ledige 636 Euro. Für jede weitere Person gibt es 280 Euro extra. Dieser Zuschlag kann für Kinder oder Verwandte angesetzt werden, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben. Durch die Pauschbeträge sind Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Arbeitnehmer können aber auch die tatsächlichen Kaufpreise ansetzen. „Dies ist aber in der Praxis insoweit schwierig, als berufliche und private Gründe für die Anschaffung schwer zu trennen sind“, sagt Schmidt. Abziehbar sind weiterhin die Kosten für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht mit pauschal 1.603 Euro.

Darüber hinaus sind im Rahmen des Umzugs eine Reihe weiterer Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar. Das gilt etwa für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung inklusive Ein- und Auspacken, Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden sowie dem Ersatz von Hausrat, der beim Transport verloren gegangen ist. Fahrtkosten sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer und Übernachtung- sowie Verpflegungsaufwendungen mit den Beträgen für Dienstreisen absetzbar. Zusätzlich können Mietentschädigungen für die bisherige sowie die Miete für die neue Wohnung bis zum Umzug genauso berücksichtigt werden wie der Aufwand für die Suche und Besichtigungsfahrten.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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