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Ferienjobs - Gefahr fürs Kindergeld?

02.07.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..

Mit dem Beginn der Sommer- und Semesterferien nutzen viele Schüler und Studenten die Gelegenheit, ihre Einnahmen aufzubessern. Damit sich der Ferienjob nicht negativ auf das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge auswirkt, sollten ein paar Vorschriften beachtet werden, rät der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.

Ab 2012 ist die Hinzuverdienstgrenze von 8.004 Euro bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren entfallen. „Damit kann ein Volljähriger neben seiner Erstausbildung oder seines Erststudiums bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres Einnahmen in unbegrenzter Höhe erzielen, ohne, dass dies Auswirkungen auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat“, sagt Heinz-Dieter Blümke, Vizepräsident des Verbandes.

Aber Vorsicht: Hat das Kind bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und geht es einer Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mehr als 20 Stunden pro Woche nach, entfällt der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Ein abgeschlossenes Erststudium liegt bereits mit einem Bachelorabschluss vor, sodass ein anschließendes Masterstudium als zweites Studium anzusehen ist. „Die Studienkosten können dann aber unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden“, sagt Heinz-Dieter Blümke.

Keine Auswirkungen auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben sog. geringfügige Beschäftigungen. Das sind einmal die Mini-Jobs mit der seit 1.1.2013 geltenden Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich. Dazu gehört aber auch die sog. kurzfristige Beschäftigung ohne Entgeltbegrenzung, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage angelegt ist.


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