09.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bredereck Willkomm Rechtsanwälte.
Mobbing ist im Arbeitsrecht ein anerkannter Begriff. Wer gemobbt wird, dem sprechen die Arbeitsgerichte bisweilen fünfstellige Summen als Schadensersatz zu. Obwohl Mobbing arbeitsrechtlich eindeutig verboten ist und Schadensersatzansprüche auslöst, bleiben bei diesem Thema viele Fragen offen.
In unserer neuen Artikelserie beantworten wir daher die wichtigsten Fragen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Mobbing.
Zum Einstieg in diese Serie klären wir zunächst, was Mobbing überhaupt genau ist.
Der Begriff Mobbing wird durch das Gesetz nicht definiert. Es gibt keinen Paragrafen und kein Gesetz, das Mobbing ausdrücklich behandelt. Es gibt aber einen durch die Rechtsprechung entwickelten Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbinghandlungen. Die Gerichte sprechen Schadensersatz zu, wenn ein Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch Mobbing eines oder mehrerer Kollegen verletzt wird. In Frage kommen auch eine Verletzung der Gesundheit und daraus folgende Schadensersatzforderungen oder Schadensersatzforderungen wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
Das Landgericht Erfurt definiert Mobbing wie folgt: Mobbing liegt vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers nachhaltig beeinträchtigen.
Oder prägnanter: Mobbing ist die systematische Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz.
Einzelne Handlungen reichen nicht für eine Mobbinghandlung aus. Dies reicht selbst dann nicht aus, wenn etwa die Schikane oder die Beleidigung nachteilige Folgen für den betroffenen Arbeitnehmer hat. Der betroffene Arbeitnehmer muss systematisch diskriminiert worden sein. Die Kollegen oder ein Kollege müssen den betroffenen Arbeitnehmer durch eine Reihe von Anfeindungen gezielt schaden wollen – dann handelt es sich um Mobbing.
Beispiele: Die Mitarbeiter sagen dem betroffenen Arbeitnehmer so lange, dass seine Arbeit schlecht ist oder beleidigen oder beschimpfen ihn solange, bis er krank wird oder die Abteilung wechseln will.
Der Arbeitnehmer kann auch dadurch gemobbt werden, in dem der Arbeitgeber oder Vorgesetzte ihm Arbeitsbereiche entzieht und den betroffenen Arbeitnehmer so regelrecht auf das Abstellgleis stellt bzw. ihn beschäftigungslos macht und isoliert (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.7.2010, Aktenzeichen: 5 Sa 890/09).
Die Behandlung mit einem schroffen Ton kann grundsätzlich zwar Mobbing darstellen, wenn der Betroffene Arbeitnehmer dadurch nachweisbar Nachteile erleidet. Um einen Schadensersatz wirksam vor Gericht durchsetzen zu können, verlangen die Gerichte allerdings regelmäßig "handfesteres" wie zum Beispiel:
Ärger am Arbeitsplatz, der aus sporadischen oder punktuellen Konfliktsituationen entsteht, kann durch die Gerichte als "noch sozialadäquates Verhalten" und damit nicht als Mobbing angesehen werden (so etwa in Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.3.2010, Aktenzeichen: 7 Sa 1127/09). Bei situationsbedingtem Streit, Ärger oder Bösartigkeit fehlt es für Mobbing meistens am systematischen Fertigmachen eines Arbeitnehmers.
Vorschau:
In der nächsten Ausgabe erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen:
Themen
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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