Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

EuGH bestätigt Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

26.06.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Finanzgericht Köln.

Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag, 21.6.2012, in einem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C 294/11, Elsacom, entschieden. Vorgelegt wurde die Rechtsfrage von der Corte Suprema di Cassazione, dem italienischen Kassationsgerichtshof.

Ausländische Unternehmer können die Erstattung der ihnen im Inland in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen in einem besonderen Verfahren geltend machen. Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge in diesem sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist in Deutschland ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zuständig. Klagen gegen Entscheidungen des BZSt können nur beim Finanzgericht Köln eingelegt werden. Dieses hatte daher in der Vergangenheit schon mehrfach über den Charakter der Antragsfrist zu entscheiden. Dabei kam es, wie auch der EuGH, zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handele (so z.B. im Urteil vom 14.3.2012 2 K 508/11).

Auch derzeit sind zu dieser Frage wieder zahlreiche Verfahren beim Finanzgericht Köln anhängig. Der Streit knüpft regelmäßig daran an, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind, ein vollständig ausgefüllter und ordnungsgemäß unterschriebener Antrag sowie die Originalrechnungen beim BZSt vorliegen müssen.

Für Anträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gilt ab dem 1.1.2010 nicht mehr die Achte Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern eine neue EU-Richtlinie (2008/9), nach deren Art. 15 Abs. 1 Satz 1 nunmehr eine um drei Monate verlängerte Antragsfrist von neun Monaten gilt.

nach oben
FAQ