01.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
Nach deutschem Recht wird für geerbte deutsche Vermögenswerte eine höhere Steuerbefreiung gewährt, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland lebt, als wenn beide im Ausland leben. Folglich werden Gebietsfremde für in Deutschland belegene, geerbte Vermögenswerte höher besteuert als in Deutschland ansässige Personen. Eine solche Bestimmung könnte im Ausland lebende Personen davon abhalten, in Deutschland in Immobilien zu investieren. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung diskriminierend und stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des in den Verträgen verankerten freien Kapitalverkehrs dar.
Die Klage vor dem EuGH ist die letzte Phase des Vertragsverletzungsverfahrens.
Nach Artikel 16 des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wird im Inland Ansässigen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer je nach Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag von bis zu 500.000 EUR gewährt, wogegen der Freibetrag nur 2.000 EUR beträgt, wenn weder der Erblasser noch der Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland haben
Der Gerichtshof befasste sich mit dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Rechtssache Mattner (Urteil vom 22. April 2010, Rechtssache C-510/08) und kam im Zusammenhang mit diesem Fall zu dem Schluss, dass diese Bestimmung mit dem freien Kapitalverkehr unvereinbar ist.
Nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, änderte Deutschland sein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, so dass Gebietsfremde seit Dezember 2011 die Möglichkeit haben, in Deutschland auf Antrag für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Steueransässige behandelt zu werden. Nach Ansicht der Kommission wird die Vertragsverletzung durch diese Option jedoch nicht behoben.
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