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Erleichterte Zuwanderungsmöglichkeiten für Hochqualifizierte ab August 2012

31.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium des Inneren.

Zum 1. August 2012 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft, das hochqualifizierten Fachkräften künftig die Zuwanderung nach Deutschland erheblich erleichtert. Die wesentlichen Neuregelungen im Überblick.

Die zahlreichen Änderungen der Rechtslage betreffen nicht allein die Schaffung des neuen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“. Darüber hinaus treten Regelungen in Kraft, die ausländischen Studierenden, Studienabsolventen, Ausländern in Berufsausbildungen sowie Selbständigen und Unternehmensgründern zugutekommen. Unter anderem wird ein eigener Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche geschaffen, der es insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen leichter ermöglicht, für bislang nicht besetzbare Stellen ausländische Fachkräfte zu finden.

Die wesentlichen Neuregelungen im Überblick:

  1. Es wird zukünftig nur einen einzigen Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte mit Gehaltsgrenze geben, die Blaue Karte EU.
    • Die Mindestverdienstgrenze für die Blaue Karte EU wird für 2012 auf 44.800 Euro festgesetzt. Eine Vorrang- oder Vergleichbarkeitsprüfung der Arbeitsbedingungen findet nicht statt. Die Einkommensgrenze für Mangelberufe (MINT-Berufe, Ärzte und IT-Berufe) wird rd. 35.000 Euro betragen. Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen ist hier erforderlich.
    • Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten grundsätzlich nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis, soweit ein Arbeitsvertrag fortbesteht. Haben sie gute deutsche Sprachkenntnisse, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erteilt.
    • Familienangehörige müssen vor der Einreise keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen und dürfen nach der Einreise sofort unbeschränkt erwerbstätig werden.

  2. Es wird ein auf sechs Monate befristeter Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingeführt. Erteilungsvoraussetzung ist ein Hochschulabschluss und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.

  3. Studenten dürfen neben dem Studium ohne weitere Erlaubnis an 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen arbeiten (bisher 90 ganze bzw.180 halbe Tage).

  4. Für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen wird die Frist für die Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz von 12 auf 18 Monate erhöht. Ferner wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, während dieser Zeit uneingeschränkt jede Erwerbstätigkeit auszuüben.

  5. Studienabsolventen wird die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Unternehmensgründung erleichtert.

  6. Hochschulabsolventen, die einen angemessenen Arbeitsplatz gefunden haben, erhalten nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis.

  7. Ausländer, die zu einer Berufsausbildung eingereist sind, erhalten während dieser die Möglichkeit, bis zu 10 Stunden pro Woche nebenher einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach Abschluss der Ausbildung können sie in Deutschland bleiben, wenn sie eine Beschäftigung im erlernten Beruf finden. Sie erhalten ein Jahr Zeit zur Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz und dürfen in dieser Zeit unbeschränkt arbeiten.

  8. Die Anforderungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Unternehmensgründer werden erheblich gesenkt. Insbesondere werden die Regelerteilungsvoraussetzungen der Investitionssumme von 250.000 Euro und der Schaffung von fünf Arbeitsplätzen gestrichen.

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