29.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V..
Die Elektronischen Einkommensteuerklärung (ELSTER) findet von Jahr zu Jahr stärkere Verbreitung. 2012 wurden 12 Millionen Einkommensteuerklärungen online abgegeben. Das entspricht einem Anstieg um mehr als ein Viertel (26 Prozent) gegenüber dem Vorjahr. Dies teilt der Hightech-Verband BITKOM mit "Immer mehr Steuerpflichtige erkennen die Vorteile einer elektronischen Steuererklärung für sich", sagt BITKOM-Präsident Prof. Dieter Kempf. "Ein weiterer Grund für den Boom ist, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2011 verschiedene Berufsgruppen wie Gewerbetreibende und Freiberufler zur elektronischen Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtet sind."
Für die elektronische Steuererklärung stellt die Finanzverwaltung das kostenlose Programm „ElsterFormular“ zur Verfügung. Es ermöglicht die Dateneingabe in ein elektronisches Steuerformular, die Übernahme von unveränderten Angaben aus dem Vorjahr, eine Probeberechnung der Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung und die verschlüsselte Übertragung der Steuererklärung an die Finanzverwaltung über das Internet. Vor Übertragung führt die Software eine Plausibilitätsprüfung der Daten durch und weist den Steuerzahler auf widersprüchliche Eingaben hin. ElsterFormular gibt allerdings keine gezielten Hinweise, wie man Steuern sparen kann und ist deshalb kein Ersatz für eine professionelle Steuerberatungssoftware kommerzieller Anbieter. Ebenso wenig kann ElsterFormular die fachkundige Unterstützung eines steuerlichen Beraters ersetzen. Ein Vorteil der Abwicklung auf elektronischem Weg ist die kürzere Wartezeit; denn elektronische Steuererklärungen werden von den Finanzämtern bevorzugt bearbeitet.
Die Abgabefrist für Steuererklärungen endet am 31. Mai 2013. Wer allerdings einen Steuerberater beauftragt, hat noch sieben Monate länger Zeit. Der BITKOM gibt folgende Tipps zur Nutzung von ELSTER:
Das Programm ElsterFormular: Für die Abgabe der Steuererklärung per Internet stellt die Finanzverwaltung die kostenlose Software „ElsterFormular“ zur Verfügung. Das Programm enthält die elektronischen Steuerformulare und eine Funktion zum Versenden der Steuererklärung. ElsterFormular steht auf der Website www.elster.de als Download bereit oder kann bei vielen Finanzämtern als CD-Rom abgeholt werden. Die ELSTER-Komponenten zur elektronischen Erklärungsabgabe sind aber regelmäßig auch in kommerzieller Steuer-Software enthalten. Man sollte darauf achten, jeweils die aktuellste Version der ELSTER-Software zu nutzen. Denn zum einen ändert sich das Steuerrecht von Jahr zu Jahr und zum anderen wird das Programm für die Datenübermittlung ständig überarbeitet, so dass ältere Versionen möglicherweise nicht einwandfrei funktionieren.
Technische Voraussetzungen: ElsterFormular sollte auf sämtlichen, auch älteren Windows-PCs zu installieren sein, da die technischen Anforderungen relativ gering sind (mindestens 250 MB freier Speicherplatz auf der Festplatte, mindestens 512 MB Arbeitsspeicher und ein Prozessor mit einer Leistung ab 500 Megahertz). Unterstützt werden offiziell Windows 7, Windows Vista und Windows XP, ElsterFormular ist aber auch unter dem neuen Windows 8 lauffähig. Apple-Besitzer und Nutzer des Betriebssystems Linux benötigen eine Spezial-Software, die eine Windows-Installation erlaubt – oder sie nutzen das Web-Portal ElsterOnline (s. unten). Für die Übermittlung der Daten wird ein schneller Internetzugang empfohlen. Zudem ist gegebenenfalls ein Drucker für den Ausdruck von Steuererklärung und Übertragungsprotokoll erforderlich.
Ausfüllen der Steuererklärung: Bei der elektronischen Steuererklärung gibt man die steuerlichen Daten am Bildschirm in Masken ein, die den herkömmlichen Steuerformularen auf Papier entsprechen. Allerdings wird diese Form beim Ausdruck der Erklärung nach Beendigung der Eingaben nicht beibehalten. Dies erschwert dem Anwender die Überprüfung seiner Eingaben. Die Software der Finanzverwaltung gibt Erläuterungen beim Ausfüllen der Datenfelder und macht darauf aufmerksam, wenn Eingaben fehlen. Sie gibt aber keine Tipps, wie Steuern gespart werden können. Beim Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung sollte der Anwender sorgfältig vorgehen. Denn wenn der Steuerpflichtige grob fahrlässig für ihn günstige Eintragungen unterlässt, kann dies später nur noch eingeschränkt korrigiert werden. Irrtümer und kleinere Fehler können dem Steuerpflichtigen aber nicht zum Nachteil gereichen.
Übermittlung der Daten: Die Daten werden von ElsterFormular verschlüsselt und mit Hilfe einer gesicherten Internetverbindung übertragen. Für die notwendige Authentifizierung des Antragstellers gibt es zwei Wege. Erstens: Per Unterschrift und Post. Nach der elektronischen Übermittlung der Daten mit ElsterFormular druckt der Anwender die „Komprimierte Steuererklärung“ aus. Diesen Ausdruck sendet er unterschrieben an das zuständige Finanzamt. Der zweite Weg ist das elektronische Zertifikat, mit dem die Steuererklärung papierlos und ohne Unterschrift abgegeben werden kann. Das persönliche Zertifikat erhalten Steuerpflichtige kostenlos unter
Das Web-Angebot ElsterOnline: Ohne die Installation eines Programms kann inzwischen auch über das Web-Portal ElsterOnline eine elektronische Steuererklärung abgegeben werden. Dazu ist eine Registrierung erforderlich.
Übrigens: Belege müssen die Steuerpflichtigen nur dann beim Finanzamt einreichen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ist zum Beispiel bei Spendenbescheinigungen der Fall. Sämtliche Belege müssen aber für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes bereitgehalten werden.
Themen
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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