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Einschalten eines Privatdetektivs – Wer trägt die Kosten?

23.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 28.10.2010 – 8 AZR 547/09) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Einsatzkosten für eine von ihm beauftragte Detektei vom hierüber „überführten“ Arbeitnehmer erstattet verlangen kann

Einleitung

Der Arbeitgeber hat oftmals den Verdacht, einer seiner Arbeitnehmer begehe arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen (Arbeitnehmer erkrankt immer wieder an sog. Brückentagen, Arbeitgeber ist der Überzeugung, der Arbeitnehmer bereite eine eigene Konkurrenztätigkeit vor etc.).

In vielen Fällen stehen dem Arbeitgeber nur unzulängliche Möglichkeiten zur Verfügung, diese Verdachtslagen ohne fremde Hilfe aufzuklären. In ständiger Rechtsprechung lässt das BAG den Einsatz von Detektiven zur Überwachung zu, so dass dies eine Möglichkeit sein kann, diese Verdachtsmomente aufzuklären. Eine Schranke ergibt sich lediglich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, das jedenfalls Ermittlungen im Intimbereich verbietet. Die Kosten für einen professionellen Privatdetektiv sind allerdings häufig recht hoch, so dass sich die Frage stellt, ob der Arbeitgeber diese Kosten anschließend vom „überführten“ Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann. Mit dieser Frage hat sich das BAG in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 547/09) beschäftigt.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer teilte der Arbeitgeberin, einem Zeitarbeitsunternehmen, im Dezember 2003 seinen beabsichtigten Weggang zu Ende Januar 2004 zu einem Konkurrenzunternehmen mit. Bereits Anfang Januar 2004 entfernte der Arbeitnehmer sämtliche private Gegenstände aus seinem Büro. Zudem erfuhr die Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer in der zweiten Kalenderwoche im Januar 2004 eine ihrer Kunden außerhalb der üblichen Kundentermine besuchte. Daraufhin beauftragte die Arbeitgeberin am 14.01.2004 eine anerkannte Detektei, den Arbeitnehmer auf eine möglicherweise unzulässige Konkurrenztätigkeit hin zu überwachen. Der Privatdetektiv fand (spätestens am 22.01.2010) heraus, dass der Arbeitnehmer auf eigene Rechnung Arbeitnehmer vermittelte. Eine Woche später kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 29.02.2004. Am 23.01.2004 vergab die Arbeitgeberin an die Privatdetektei einen Folgeauftrag, den Arbeitnehmer bis zum 27.02.2004 weiter zu überwachen, um dem Arbeitnehmer einer Konkurrenztätigkeit während des laufenden Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Die Arbeitgeberin verlangte anschließend vom Arbeitnehmer den Ersatz der Detektiv-kosten für den Folgeauftrag. Die Kosten des Erstauftrages waren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, dennoch nahm das BAG hierzu Stellung.
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Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitgeberin ab. Nach Ansicht des BAG könne der Arbeitgeber bei einer vertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers von diesem gem. § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich die durch die Beauftragung eines Privatdetektivs entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts die Überwachung des Arbeitnehmers beauftrage, der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt werde und die Aufwendungen für den Detektiveinsatz notwendig seien. Im vorliegenden Fall fehle es - nach Ansicht des BAG - an einem konkreten Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer bei Erteilung des Erstauftra-ges an die Detektei. Allein daraus, dass der Arbeitnehmer beabsichtigte, zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln, er aus seinem Büro seine Privatsachen entfernte und einen Kunden zu einem unüblichen Gespräch traf, ergibt sich noch kein konkreter Verdacht, dass der Arbeitnehmer einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit nachgehe. Insofern habe das LAG zutreffend die Erstattung der Kosten für den Ersteinsatz abgelehnt. Während des Überwachungszeitraumes (bis zum 22.01.2004) habe sich der Verdacht gegen den Arbeitnehmer, dass dieser Konkurrenztätigkeit ausführe, bestätigt. Der Folgeauftrag sei daher nicht mehr notwendig gewesen, da bereits die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bereits erwiesen war. Unter vernünftigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten wäre dieser Folgeauftrag nicht erteilt worden. Bereits unmittelbar im Anschluss an den Erstauftrag habe die Arbeitgeberin die Möglichkeit gehabt, mit verschiedenen Möglichkeiten auf die Arbeitsvertragsverletzung des Arbeitnehmers zu reagieren.

Praxishinweis

Das BAG setzt seine Rechtsprechung zur Erstattung von Detektivkosten fort (zuletzt Urteil vom 28.05.2009, Az. 8 AZR 226/08). Das BAG bestätigt erneut, dass die Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Privatdetektiv grundsätzlich zulässig ist. Durch Detektive rechtmäßig ermittelte Informationen dürfen im Prozess verwertet werden und können ggf. bestehende Beweisschwierigkeiten des Arbeitgebers beheben. Bei der Kostenerstattung ist das BAG allerdings sehr zurückhaltend. Nur wenn der Arbeitgeber bereits bei der (Erst-)Beauftragung des Detektivs einen konkreten Tatverdacht hatte, dieser tatsächlich einer Pflichtverletzung überführt wird und der Einsatz des Detektivs notwendig war, kann der Arbeitgeber die Kosten vom Arbeitnehmer erstattet verlangen. Es ist daher anzuraten, sämtliche betrieblichen Informationsquellen (z.B. andere Mitarbeiter) auszuschöpfen, bevor ein Privatdetektiv eingeschaltet wird. Erst wenn der Arbeitgeber einen konkreten Arbeitnehmer in Verdacht hat, eine bestimmte Pflichtverletzung von hinreichendem Gewicht begangen zu haben, bestehen Aussichten, die Überwachungs- und Ermittlungskosten erstattet zu bekommen.

Quelle: Irene Bergmann, LL.M. (Taylor Wessing Berlin)
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