03.09.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GKS Rechtsanwälte GbR.
Die mit einer Ehescheidung verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dies entscheid das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 19.02.2013 (Az.: 10 K 2392/12 E).
Im zugrundeliegenden Fall wurden Eheleute im Jahr 2010 durch ein Urteil des Familiengerichts geschieden. In diesem Urteil wurden der Versorgungsausgleich (Altersversorgung), der Zugewinnausgleich (Vermögen) und der nacheheliche Unterhalt geregelt. Für die geschiedene Frau kamen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 8.195,00 € zusammen. Diesen Betrag machte sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte einen Kostenabzug ab und erklärte, dass nur Prozesskosten für die Ehescheidung selbst und den Versorgungsausgleich abziehbar sind, nicht jedoch die Anwaltskosten für den Zugewinnausgleich und den Unterhalt.
Hiergegen klagte die Frau und bekam Recht.
Wie das FG entschied, kann die Frau ihre vollen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen, so das FG.
Zu beachten ist, dass außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn eine gewisse Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Diese hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Es ist also von Fall zu Fall unterschiedlich, wann die Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist.
Es ist anzuraten, Belege für gerichtliche Kosten zu sammeln und in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen anzugeben. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht vollständig anerkennen, kann ein Steuerberater einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid mit dem Hinweis auf die zitierte finanzgerichtliche Entscheidung einlegen und erforderlichen Falls später vor dem Finanzgericht klagen.
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