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E-Rechnung: Bald obligatorisch für alle Unternehmen

11.07.2023  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Die Ampel-Regierung sieht im Koalitionsvertrag 2021 vor, schnellstmöglich ein bundesweites elektronisches System zum Erstellen, Prüfen und Weiterleiten von Rechnungen einzuführen. Die Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist zum 1. Januar 2025 geplant.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt den Prozess voran: Aktuell haben die Verbände einen Vorschlag erhalten, wie sich die Einführung einer obligatorischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze gesetzlich regeln lässt. Das Ministerium fordert sie zur Stellungnahme auf.

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Das BMF schlägt dem Gesetzgeber die obligatorische Verwendung von E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze als ersten Schritt ab 2025 vor. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann für bestimmte Transaktionen nicht mehr erlaubt. Ab 2028 soll ein transaktionsbezogenes Meldesystem folgen. Das würde bedeuten, dass je Transaktion bestimmte Daten an die Finanzverwaltung zu melden sind. Deutschland strebt an, ein solches System sowohl für die nationalen, als auch für die grenzüberschreitenden B2B-Umsätze vorzusehen. Letztere sind nach dem EU-Recht ab 2028 zu melden. Durch den Gleichlauf des Systems für nationale und internationale Sachverhalte müssen sich Unternehmer nur auf ein System einstellen.

Aktuell ist zwar eine E-Rechnungsstellungspflicht und somit auch eine dahin gehende Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht möglich. Deutschland hat aber einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Artikel 395 MwStSystRL gestellt. Wird diesem stattgegeben, steht der Einführung der E-Rechnungsstellungspflicht und entsprechender Änderung des Paragraphen 14 UStG zumindest unionsrechtlich nichts im Wege.

Was bedeutete das für Unternehmen?

Konkrete Aussagen sind aktuell nur schwer möglich. Es handelt sich noch um einen Diskussionsvorschlag. Sollten die Pläne auch nach den Stellungnahmen der Verbände weiter bestehen, wäre in bestimmten Konstellationen eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nur noch bei Verwendung einer E-Rechnung gegeben.

Die Folgen wären vereinfacht dargestellt:

  • Das leistende Unternehmen ist bei der Rechnungsstellung mit erhöhtem Verwaltungsaufwand konfrontiert. Es muss die verschiedenen Umsatzsachverhalte differenziert betrachten. Nur so kann es entscheiden, ob es eine „klassische“ Rechnung oder eine E-Rechnung stellen muss. Davon hängt ab, inwieweit das Unternehmen seiner Verpflichtung nachgekommen ist, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Zusätzlich ist die technische Lösung hierfür zu gewährleisten.
  • Der Leistungsempfänger darf den Vorsteuerabzug nur geltend machen, wenn eine E-Rechnung vorliegt. Er müsste bei der Rechnungseingangsprüfung klären, ob er für den Vorsteuerabzug eine E-Rechnung benötigt oder ob eine „klassische“ Rechnung ausreicht. Ergänzend muss er in der Lage sein, eine E-Rechnung zu verarbeiten und zu archivieren.

Was sollten Unternehmen jetzt schon machen?

„Aktuell gibt es noch viele offene Fragen. Insbesondere diskutieren die Verbände die Details, wie die E-Rechnung einzuführen und auszugestalten ist“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Huber. Soll die Einführung anhand von Unternehmens- oder von Rechnungsbetragsgrößen gestaffelt erfolgen? Sollte es im täglichen Leben weitere Vereinfachungen geben, zum Beispiel für Kleinbetragsrechnungen? „Egal, wie die Regeln am Ende aussehen: Die elektronische Rechnungsstellung kommt. Und mit externer Unterstützung gelingt die Umstellung reibungslos“, sagt Monika Huber.

Bild: Startup Stock Photos (Pexels, CC0)

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