16.04.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, ist neben dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung bekanntermaßen ein separater geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erfassen. Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich nach einem Anteil in Höhe von 0,03 % des Listenpreises, multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die einfache Entfernung. Je kleiner die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, desto niedriger fällt der geldwerte Vorteil aus.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen. Der Werbungskosten-Ansatz beläuft sich hierbei auf 0,30 Euro pro Entfernungs-Kilometer. Hierbei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich eine längere (Umweg-)Strecke benutzt. Die Umwegstrecke darf steuerlich jedoch nur dann angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Je größer die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, desto größer ist der Werbungskosten-Ansatz.
In der lohnsteuerlichen Praxis ist häufig zu beobachten, dass gelegentlich andere als die tatsächlich zutreffenden Werte zugrunde gelegt werden. So wird bei Lohnsteueraußenprüfungen gelegentlich festgestellt, dass bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung bei der Bemessung des geldwerten Vorteils von niedrigeren Werten und beim Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung von höheren Werten ausgegangen wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei einem krassen Missverhältnis um eine - strafbare - leichtfertige Steuerverkürzung bzw. um eine – ebenfalls strafbare – Steuerhinterziehung handeln kann. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 29.03.11,
Um evtl. Missverständnissen bei einer Lohnsteueraußenprüfung aus dem Weg zu gehen, sollten der Arbeitgeber die Angaben seiner Arbeitnehmer zumindest stichprobenweise überprüfen und darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer im Zweifelsfall für unzutreffende Angaben zur Rechenschaft gezogen und haftbar gemacht werden kann.
Eine Überprüfung der vom Arbeitnehmer gemachten Angaben ist für den Arbeitgeber vergleichsweise unkompliziert, z.B. durch handelsübliche Routenplaner, die kostenlos im Internet zur Verfügung stehen.
Gelegentlich kommt es vor, dass das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung Kontrollmitteilungen an das Wohnsitzfinanzamt eines Arbeitnehmers schickt, um die Kilometerangaben bei der Dienstwagenbesteuerung mit dem Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugleichen. Die Kilometer-Angaben sollten grundsätzlich übereinstimmen.
Werden Abweichungen festgestellt, kann dies einerseits dazu führen, dass im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung unrichtige Angaben korrigiert und der Arbeitgeber für die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge vom Finanzamt in Haftung genommen wird. Andererseits kann der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuererklärung korrigiert werden, was ebenfalls zu entsprechenden Steuernachzahlungen und ggf. Zinszahlungen des Arbeitnehmers führen kann.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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