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Dienstwagenbesteuerung: Nachteilsausgleich bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

03.07.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 hat der Gesetzgeber beschlossen, ab 01.01.2013 als Nachteilsausgleich einen reduzierten Ansatz des geldwerten Vorteils für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge einzuführen. Unser Lohnsteuerexperte Volker Hartmann erläutert die Auswirkungen in der Praxis.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, wird der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung bekanntermaßen entweder pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung oder auf Basis der tatsächlich angefallenen KFZ-Kosten in Verbindung mit dem tatsächlichen Umfang der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt.

Nach Auffassung des Gesetzgebers wird die Nutzung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2-Ausstoßes angesehen. Die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen benachteiligen Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge in erheblichem Umfang, weil deren Listenpreise derzeit deutlich höher ausfallen als die Listenpreise herkömmlicher Kraftfahrzeuge.

1 %-Regelung

Im Rahmen des Nachteilsausgleiches soll der Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems gemindert werden. Für bis zum 31.12.13 angeschaffte Kraftfahrzeuge soll der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs um 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität gemindert werden. Ab dem 01.01.14 vermindert sich der Nachteilsausgleich um jeweils 50 Euro pro Jahr pro kWh Speicherkapazität der Batterie.

Fahrtenbuchmethode

Soweit der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, sind die insgesamt entstandenen KFZ-Kosten um die in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen in Höhe von 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität zu mindern.

Auswirkungen für die Praxis

Das Angebot an Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen ist gegenwärtig vergleichsweise bescheiden. Obwohl Elektromotoren deutlich kostengünstiger in der Herstellung sind, sind die Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge deutlich höher als bei Fahrzeugen mit konventionellen Verbrennungsmotoren. Wesentlicher Kostenfaktor sind bei derartigen Fahrzeugen die sehr hohen Kosten für das Batteriesystem.

Fahrzeuge mit Elektromotoren haben derzeit eine Reichweite von unter 100 bis maximal 200 km. Daher sind diese Fahrzeuge momentan nur in sehr eingeschränktem Umfang sinnvoll nutzbar und weisen eine eher geringe Alltagstauglichkeit auf. Aktuelle Elektrofahrzeuge können momentan nur als Kleinwagen bestellt werden und sind daher als Geschäftswagen im Wesentlichen nur auf Kurzstrecken einsetzbar. So hat beispielsweise ein umgebauter Fiat 500 (Karabag 500 E) bei einer Leistung von 41 kW (55 PS) und einer Batteriekapazität von 22 kWh lediglich eine Reichweite von ca. 140 km. Die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage vermindert sich bei Anschaffungskosten in Höhe von ca. 60.000 Euro rechnerisch um 11.000 Euro (22 x 500 Euro / kWh), maximaler Ansatz zur Vermeidung einer Überkompensation lediglich in Höhe von nur 10.000 Euro, was zu einer Verminderung des geldwerten Vorteils um monatlich 100 Euro führt. Dies führt bei einem Steuersatz von 35 % zu einer lohnsteuerlichen Entlastung von lediglich 35 Euro. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass man für Anschaffungskosten in Höhe von 60.000 Euro fast schon ein Fahrzeug der Oberklasse erwerben kann.

Anders verhält es sich mit sogenannten Hybridelektrofahrzeugen, bei denen ein konventioneller Verbrennungsmotor mit einem zusätzlichen Elektromotor gekoppelt ist. Aktuelle Hybridelektrofahrzeuge haben im Gegensatz zu Elektrofahrzeugen eine deutlich geringere Batteriekapazität, z.B. Toyota Prius nur 1,3 kWh und Mercedes E 300 sogar nur 0,8 kWh. Dies führt trotz erheblich höheren Anschaffungskosten zur zu marginalen bzw. überhaupt keinen steuerlichen Entlastungen (Beispiel Steuersatz 35%):

FahrzeugBatteriekapazitätMinderung BemessungsgrundlageMinderung geldwerter VorteilMinderung LSt
Toyota Prius1 x 500 €/kWh500 €5 €1,75 €
Mercedes E 3000 x 500 €/kWh0 €0 €0,00 €

Die Praxis wird zeigen, ob und in welchem Umfang sich die Unternehmen für die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges entscheiden werden.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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