23.04.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In unserem letzten Beitrag zur Dienstwagenbesteuerung haben wir Sie darüber informiert, dass die Entfernungsangaben beim geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung und der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers übereinstimmen sollten. Wenn es hierbei zu Abweichungen kommt, kann dies sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer unangenehme Konsequenzen haben. In diesem Zusammenhang kann es sich bei einem krassen Missverhältnis um eine - strafbare - leichtfertige Steuerverkürzung oder um eine - ebenfalls strafbare - Steuerhinterziehung handeln. In diesem Beitrag wollen wir Sie darüber informieren, welche Möglichkeiten das Finanzamt hat, Steuerbescheide aufgrund unzutreffender Angaben zu ändern.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 29.03.11,
Ein Steuerbescheid ist nach Maßgabe von
Im hier streitigen Sachverhalt hatte eine Arbeitnehmerin bei ihrer Einkommensteuererklärung bei den Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über Jahre hinweg statt der tatsächlichen 10 km eine einfache Entfernung von 28 km angegeben. Diese - nach einem Arbeitgeberwechsel - falschen Angaben sind dem Finanzamt zunächst nicht aufgefallen. Nachdem das Finanzamt anhand eines Routenplaners feststellte, dass die erklärten Angaben unzutreffend waren, änderte es rückwirkend, auch über die Festsetzungsfrist von 4 Jahren hinausgehend, die unrichtigen Steuerbescheide. Nach Ansicht des Finanzamtes handelte es sich um neue Tatsachen, so dass die fehlerhaften Steuerbescheide aufgrund der o.g. Korrekturvorschrift geändert werden können. Die Arbeitnehmerin vertrat jedoch die Auffassung, dass die Korrekturvorschrift nicht zur Anwendung käme, weil es sich nicht um neue Tatsachen handele. Dem Finanzamt hätte bei der Bearbeitung der Steuererklärung ohne weiteres auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben nicht in Einklang zu bringen gewesen seien. Ganz schön frech.
Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht jedoch nicht. Wenn sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt haben, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid vom Finanzamt geändert werden kann.
Das Finanzgericht stellte klar, dass die Änderung eines Steuerbescheides nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Das Finanzamt verletzt seine Amtsermittlungspflicht nach zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn es offenkundigen Zweifelsfragen oder Unklarheiten nicht nachgeht.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Finanzamt darf grundsätzlich davon ausgehen, dass steuerliche Sachverhalte in der Steuererklärung richtig und vollständig angegeben werden. Das Finanzamt muss den Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit Misstrauen begegnen. Werden Steuererklärungen abgegeben, so muss das Finanzamt lediglich den Unklarheiten und Zweifelsfragen nachgehen, die sich aus der Erklärung oder den dazu eingereichten Unterlagen förmlich aufdrängen. Das Gericht erkannte eine erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmerin.
Diese war verpflichtet, in ihrer Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auf diese Verpflichtung war sie jeweils im Mantelbogen der Einkommensteuererklärungen besonders hingewiesen worden und sie musste die Korrektheit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift versichern. Gleichwohl hat sie hinsichtlich der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fehlerhafte Kilometerangaben gemacht. Obwohl die tatsächliche Entfernung lediglich 10 km beträgt, hat die Arbeitnehmerin im Rahmen der Steuererklärung 28 km geltend gemacht. Daher liegen objektive Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung im Sinne des
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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