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Dienstwagenbesteuerung: Anscheinsbeweis der Privatnutzung

25.08.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Ihr Experte Volker Hartmann erläutert Ihnen das BFH-Urteil vom 21.04.10 (VI R 46/08) und dessen Auswirkungen auf Ihre Arbeitspraxis.

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Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt und dieser Firmenwagen auch privat genutzt werden darf, entsteht bekanntlich ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil kann entweder pauschal nach Maßgabe der 1 %-Regelung oder individuell im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Bei der Fahrtenbuchmethode bemisst sich der geldwerte Vorteil nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Je höher der Anteil der Privatnutzung, um so höher ist der entsprechende geldwerte Vorteil. Wird das Auto laut Fahrtenbuch nicht privat genutzt, entfällt die Berechnung eines geldwerten Vorteils.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuches ist eine ordnungsgemäße Führung nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 9 LStR. Wird kein Fahrtenbuch geführt oder ist dies nicht ordnungsgemäß, kommt zwingend die 1 %-Regelung zum Ansatz.


Keine Privatnutzung

In zahlreichen Fällen wird vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung kein geldwerter Vorteil versteuert, weil dargelegt wird, der Firmenwagen dürfe nicht privat genutzt werden. Weil der Wagen nicht privat genutzt werden dürfe, wird auch kein Fahrtenbuch geführt. Dies führt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Arbeitgebern und dem Finanzamt.

Wenn der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt, ist der geldwerte Vorteil nach Auffassung der Finanzverwaltung zwingend nach Maßgabe der 1 %-Regelung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn behauptet wird, dass der Firmanwagen gar nicht privat genutzt wird, z.B. weil der Arbeitnehmer den Firmanwagen gar nicht privat nutzen darf oder weil er für private Fahrten stets ein privates Fahrzeug nutzt. Die Finanzverwaltung begründet die Anwendung der 1 %-Regelung in derartigen Fällen mit dem sog. Beweis des ersten Anscheins. In diesem Zusammenhang wird unterstellt, dass ein Firmenwagen, der einem Arbeitnehmer sowohl zur beruflichen als auch zur privaten Nutzung überlassen wird, auch privat genutzt wird.


BFH-Urteil vom 21.04.10 - VI R 46/08

In einem streitigen Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof jüngst zu beurteilen hatte, waren mehrere Dienstwagen im Betriebsvermögen. Diese Dienstwagen durften nach Angaben des Arbeitgebers nur zu dienstlichen Zwecken, nicht aber privat genutzt werden. Die Privatnutzung wurde ausdrücklich untersagt. Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber angeordnet, dass die Fahrzeugschlüssel nach der dienstlichen Nutzung abzugeben waren. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Weil die Dienstwagen nicht privat genutzt wurden, erfolgte entsprechend auch keine Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass bei einem leitenden Angestellten - dem Sohn des Betriebsinhabers - ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung zu erfassen sei. Weil kein Fahrtenbuch geführt wurde, berechnete der Prüfer den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung. Dabei wurde dem Arbeitnehmer das hochwertigste Fahrzeug aus dem Fuhrpark zugerechnet. Der Prüfer argumentierte mit dem Beweis des ersten Anscheins. In diesem Zusammenhang unterstellte er, dass das dem Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte KFZ auch privat genutzt wird. Das Finanzgericht folgte zunächst der Rechtsauffassung des Prüfers.

Der BFH wies das Finanzamt mit Urteil vom 21.04.10 - VI R 46/08 in die Schranken und stellte klar, dass die 1 %-Regelung nur dann angewendet werden darf, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Der Anscheinsbeweis, dass eine Privatnutzung des Firmenwagens stattgefunden hat, kommt dann nicht zum tragen, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen lediglich für dienstliche Zwecke überlässt. Der Beweis des ersten Anscheins greift nur, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer tatsächlich einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlässt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Danach kann das Finanzamt nicht ohne weiteres unterstellen, dass ein für dienstliche Zwecke überlassenes Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Aus der Tatsache, dass ein Firmenwagen für dienstliche Zwecke überlassen wird kann also nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dieser auch privat genutzt wird. Daher darf das Finanzamt nach dem Urteil des Bundesfinanzhof in derartigen Fällen keinen geldwerten Vorteil für eine Privatnutzung ansetzen.


Auswirkungen für die Praxis

Um derartige Auseinandersetzungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu vermeiden, sollte dennoch stets sichergestellt werden, dass ein Fahrtenbuch geführt wird. Wenn der Arbeitgeber ein Nutzungsverbot für private Nutzung ausspricht, muss dieses Nutzungsverbot auch durch geeignete Maßnahmen überwacht werden. Soweit es dem Arbeitgeber nicht gelingt, die Überwachung des Nutzungsverbotes nachzuweisen, ist die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt vorprogrammiert und vorstehendes Urteil kommt nicht zur Anwendung.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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