06.02.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In Tz. 12 des BMF-Schreiben vom 03.03.22 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die 0,03-%-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate findet, in denen das Fahrzeug - vorübergehend - nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist ausdrücklich auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund von Teilzeitvereinbarungen, Home-Office, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer um einen korrektiven Ausgleichsposten für den Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, der nur dann anzusetzen ist, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.10, VI R 57/09).
Die Finanzverwaltung vertritt im Gegensatz dazu die Auffassung, dass die 0,03%-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate finden soll, in denen das Fahrzeug - vorübergehend - nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Fraglich ist, ob die aktuelle Rechtsauffassung der Finanzverwaltung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird.
Alternativ zum pauschalen Pauschalansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann auch ein individueller Pauschalansatz im Rahmen einer Einzelbewertung auf Grundlage der tatsächlich durchgeführten Fahrten erfolgen.
Der Zuschlag ergibt sich dann nach der Formel:
Listenpreis x 0,002 % x Anzahl der km für die einfache Entfernung pro tatsächlich durchgeführter Fahrt
Bitte beachten Sie, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der 0,002-%-Methode gegenüber seinem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären hat, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus, vgl. BMF-Schreiben vom 03.03.22, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, Rz. 13.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, diese Anlagen aufzubewahren und als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zunächst ein geschätzter Wert zugrunde gelegt und einmal im Jahr eine Spitzenabrechnung vorgenommen wird.
Auch eine finale Umstellung des pauschalen Pauschalansatzes (0,03-%-Regelung) auf den individuellen Pauschalansatz (0,002%-Regelung) ist im Rahmen des Abschlusses der Lohnkonten möglich, soweit die entsprechenden Nachweise erbracht werden, z.B. durch Vorlage einer lückenlosen ganzjährigen Dokumentation. Dabei ist eine Verifizierung durch einen Arbeitszeitkalender oder die betriebliche Zeiterfassung hilfreich.
Listenpreis: 45.000,00
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeiststätte: 30 km
Pauschaler Pauschalansatz (0,03-%-Regelung) | pro Monat | pro Jahr |
---|---|---|
pauschal 15 Fahrten pro Monat = 180 Fahrten pro Jahr | ||
1%-Wert | 450,00 | 5.400,00 |
Anteil Fahrten zwischen Wohung und erster Tätigkeitstätte Listenpreis x 0,03 % x Entfernungs-km |
405,00 | 4.860,00 |
Summe geldwerter Vorteil | 855,00 | 10.260,00 |
Individueller Pauschalansatz (0,002-%-Regelung) | pro Monat | pro Jahr |
---|---|---|
einzelfallbezogen, hier 8 Fahrten pro Monat = 96 Fahrten pro Jahr | ||
1%-Wert | 450,00 | 5.400,00 |
Anteil Fahrten zwischen Wohung und erster Tätigkeitstätte Listenpreis x 0,03 % x Entfernungs-km x 8 Fahrten |
216,00 | 2.592,00 |
Summe geldwerter Vorteil | 666,00 | 7.992,00 |
Differenz | -189,00 | -2.268,00 |
-22 % | -22 % |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: fill (Pixabay, Pixabay License)
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