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Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers

23.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Sekretariat aktuell.

Die Pflicht des Arbeitnehmers, Betriebsinterna nicht nach außen zu tragen, folgt als Nebenpflicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag und aus den §§ 823 Absatz 1 und 2, 826 BGB, §§ 3, 17 UWG.

Ohne besondere Vereinbarung im Arbeitsvertrag gilt folgendes: Der Arbeitnehmer hat alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb zu verschweigen, die nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Tatsachen, die jeder – also auch Dritte außerhalb des Betriebes – kennt oder ohne größere Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.

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Die Verschwiegenheitspflicht kann einzelvertraglich erweitert werden. Die Vertragsklauseln dürfen jedoch nicht zu weitgehend gefasst werden. Wird der Arbeitnehmer zum Beispiel zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen betrieblichen Tatsachen verpflichtet, geht dies über ein anzunehmendes berechtigtes Arbeitgeberinteresse hinaus. Eine solche Klausel wäre unverhältnismäßig und damit nichtig.

Demgegenüber wird es im allgemeinen als zulässig angesehen, bestimmte konkrete Informationen ausdrücklich als vertraulich zu vereinbaren. Eine sehr konkret gefasste Klausel, die einzelne Tatsachen ausdrücklich aufzählt, unterliegt wiederum der Gefahr, dass die nicht ausdrücklich aufgeführten Tatsachen quasi zur Information an alle freigegeben werden. Im Zweifel ist trotzdem eine konkrete und nicht allumfassende Klausel vorzuziehen.

Die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht kann durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abgesichert werden.

Nach Beendigung seiner Tätigkeit ist der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung grundsätzlich verpflichtet, weiterhin Verschwiegenheit hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Auch hier kann konkret vereinbart werden, dass bestimmte Tatsachen zusätzlich zu verschweigen sind. Die Vereinbarung darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer faktisch seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft die vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht macht er sich schadensersatzpflichtig. Daneben ist eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Grundsätzlich kommt auch eine verhaltensbedingte ordentliche, in schwerwiegenden Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht. Der Arbeitnehmer kann sich, wenn er einer bestimmten Personengruppe (z.B. Ärzte) angehört oder wenn er aus Eigennutz oder zum Zwecke des Wettbewerbs handelt, sogar strafbar machen.

Quelle: Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Berlin / openPR
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