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Die Umsatzsteuer aus strafrechtlicher Sicht

09.10.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rechtsanwalt Frank M. Peter.

Die Umsatzsteuer eignet sich aufgrund ihrer systembedingten Schwächen in besonderem Maße für Hinterziehungsdelikte.

Durch unrichtige Erklärung von Umsätzen kann der Beschuldigte einen Vorsteuererstattungsanspruch vortäuschen, der vom Fiskus bar ausgezahlt werden kann. Die Umsatzsteuerkriminalität ist daher vorwiegend auf die Erlangung von Vorsteuererstattungen und daneben auf die schlichte Nichtentrichtung von Umsatzsteuern auf Ausgangsumsätze gerichtet. Laut Bericht Bundesrechnungshofs für das Jahr 2000 kann man mit einem Steuerschaden von bis zu 10 Mrd. € pro Jahr allein in Deutschland rechnen.

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Die strafrechtliche Beurteilung einer Hinterziehung von Umsatzsteuer wirft in den meisten Fällen keine großen Probleme auf. Es handelt sich um eine anzumeldende Fälligkeitsteuer. Ein Steuerstrafverfahren wird meistens durch das Ergebnis einer Außenprüfung (früher: Betriebsprüfung) eingeleitet. Ebenso bieten Anzeigen von zum Beispiel entlassenen Mitarbeitern, Geschäftspartnern, anonymen Strafanzeigen von Konkurrenzfirmen Anlass für ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Ferner dient auch die Umsatzsteuernachschau als Erkenntnisquelle.

Wer falsche Angaben im Rahmen einer Voranmeldung macht, wird im Regelfall auch eine Steuerverkürzung verursachen. Wer entgegen seiner Verpflichtung die Voranmeldung nicht einreicht, lässt das FA pflichtwidrig in Unkenntnis und begeht eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 I Nr. 2 AO. Mit dem § 370 a AO wird die gewerbs- oder bandenmäßig betriebene Steuerverkürzung erfasst. Es handelt sich dabei um einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand zur einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom 2. Dezember 2008 (Aktenzeichen 1 StR 416/08) droht bei hinterzogenen Steuern von mehr als 100.000 Euro im Regelfall Gefängnis. Die Karlsruher Richter wollen Steuersünder bei einer derart hohen Schadensumme nur noch im Ausnahmefall mit einer erheblichen Geldstrafe davonkommen lassen. Ab einer Million Euro Steuerschaden ist nach Meinung der BGH-Richter eine Haftstrafe auf Bewährung ausgeschlossen.

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