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Die Teilzeitbeschäftigung und Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers

24.08.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Was Arbeitgeber beachten müssen

Verlangt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit (Aufstockung), muss der Arbeitgeber bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bevorzugt berücksichtigen, es sei denn, dass dringliche betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegen stehen. Verletzt der Arbeitgeber diese Verpflichtung schuldhaft, stehen dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche zu.

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In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Az. 12Sa 44/09) wurde ein Arbeitgeber zu Schadensersatz verurteilt, weil er entgegen der Verpflichtung aus § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Aufstockung verwehrt und statt dessen einem anderen Arbeitnehmer den Vorzug gegeben hatte.

Vorliegend war der „freie Arbeitsplatz“ von einer befristet beschäftigten Mitarbeiterin besetzt gewesen. Als die Befristung endete, verlangte die teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin Aufstockung zu Lasten dieser befristeten Stelle. Das beklagte Land entschied sich aber, das befristete Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin, die diese Stelle bereits besetzte hatte, weiterzuführen. Der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin wurde dementsprechend eine Aufstockung verweigert, da der Arbeitsplatz nicht „frei sei“. Hierin sah das Landesarbeitsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung und verurteilte den Arbeitgeber zu Schadensersatz.

Tipp für Arbeitgeber: Vorsicht bei der Verlängerung von befristeten Stellen! Gibt es im Betrieb teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Aufstockung gestellt haben, machen Sie sich möglicherweise schadensersatzpflichtig. Sie müssen dann dem zu Unrecht abgewiesenen Teilzeitbeschäftigten unter Umständen jahrelang das Differenzgehalt zahlen ohne die Arbeitskraft nutzen zu können. Voraussetzung ist natürlich immer, dass der Teilzeitbeschäftigte gleich geeignet ist und der Aufstockung keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Quelle: Alexander Bredereck (Bredereck Willkomm Rechtsanwälte)
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