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Die Reisekostenreform (ReiKoRef) im Detail - Fortsetzung

02.10.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Weitere Details und Praxishinweise über die bevorstehende Reisekostenreform.

Wie wir Ihnen an dieser Stelle schon mitgeteilt haben, nimmt die Reisekostenreform immer mehr Gestalt an. Nachdem wir Sie im letzten Beitrag über Rechtsgrundlagen, den Ersatz des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der sog. ersten Tätigkeitsstätte und über die geplanten Neuregelungen bei Verpflegungsmehraufwendungen informiert haben, werden wir Sie heute über weitere Neuregelungen informieren.

4. Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen

Derzeitige Rechtslage

Nach Ablauf des sog. Dreimonatszeitraums darf der Arbeitgeber keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr steuerfrei auszahlen. Urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen haben auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.

Künftige Rechtslage

Künftig soll nicht mehr differenziert werden, aus welchem Grund eine Unterbrechung erfolgt ist. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte soll zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führen, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert, egal aus welchen Gründen.

5. Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Auswärtstätigkeit / Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers

Derzeitige Rechtslage

Immer dann, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit bewirtet, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ein lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil zu erfassen ist. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der ortsüblicher Endpreis am Abgabeort, also die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers, ersatzweise der amtliche Sachbezugswert (2012: 1,57 Euro für ein Frühstück, 2,87 Euro für ein Mittag- bzw. Abendessen). Die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert ist derzeit nur zulässig, soweit der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. Ein geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten bzw. den amtlichen Sachbezugswert nicht in Rechnung stellt.

Eine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen ist derzeit aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich (Anmerkung: Viele Arbeitgeber kürzen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Verpflegungsmehraufwendungen aus nicht steuerlichen, rein arbeitsrechtlichen bzw. rein betriebswirtschaftlichen Gründen. Steuerlich ist diese Kürzung derzeit nicht erforderlich!).

Künftige Rechtslage

Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung ist vorgesehen, die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, soweit der Wert der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

  1. Steuerlicher Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen

    Eine Lohnversteuerung soll künftig nicht durchgeführt werden, soweit dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen zustehen würde.

  2. Kein steuerlicher Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen

    Soweit dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit entweder keine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen zustehen würde, z.B. weil die Abwesenheit von der Wohnung bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte die Schwelle von 8 Stunden unterschreitet, oder wenn der Arbeitgeber die Abwesenheitszeiten bei Fortbildungsveranstaltungen nicht individuell aufzeichnet, soll eine neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit eingeführt werden. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber die mit dem amtlichen Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % besteuern.

6. Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten

Derzeitige Rechtslage

Soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen hat und der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe steuerfrei erstattet, kann der Arbeitnehmer nach derzeit geltendem Recht im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen.

Künftige Rechtslage

Künftig soll eine Geltendmachung der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten nur noch dann möglich sein, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwand entstanden ist. Wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine (kostenlose) Mahlzeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, soll künftig einerseits auf eine Versteuerung der Mahlzeit verzichtet werden. Andererseits ist eine Kürzung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4,80 Euro für ein Frühstück bzw. in Höhe von 9,60 Euro für ein Mittag- bzw. Abendessen vorgesehen.

Der Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung soll nur noch dann möglich sein, soweit der Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen getragen hat.

Fortsetzung folgt.


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Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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