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Die neue elektronische Bilanz kommt

03.09.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg.

Merkblatt informiert Unternehmen über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden

Bilanzierende Unternehmen in Deutschland sind im Regelfall ab diesem Jahr gesetzlich dazu verpflichtet, Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzbehörden zu senden. Damit wird die Abgabe der Unterlagen in Papierform beim Finanzamt durch die elektronische Übermittlung ersetzt. Um Unternehmen Orientierung bei der Umstellung auf die sogenannte E-Bilanz, das heißt auf die elektronische Übermittlung der Daten zu bieten, hat das Brandenburgische Finanzministerium hierzu jetzt ein neues Merkblatt herausgegeben. Unter dem Titel „Merkblatt für Unternehmen zur neuen elektronischen Bilanz“ informiert dieses anschaulich darüber, welche Pflichten für Unternehmen bestehen und welche technischen Anforderungen für die E-Bilanz erfüllt werden müssen.

Das Merkblatt erläutert beispielsweise, dass Unternehmen unabhängig von der Rechtsform oder der Größenklasse des Unternehmens zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden verpflichtet sind. Neben den jährlichen Schlussbilanzen sind auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen zu erstellenden Bilanzen ebenso wie Eröffnungsbilanzen elektronisch zu übermitteln.

Der Vorteil für Unternehmen liegt darin, zukünftig diese Steuerdaten schnell, sicher und medienbruchfrei zu übermitteln.

Erhältlich ist das neue Merkblatt kostenlos im PDF-Format auf der Seite des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de -> Publikationen) oder im Internetauftritt der Brandenburgischen Finanzämter (www.finanzamt.brandenburg.de -> Broschüren und Informationsmaterial).

Hintergrund: Ab wann ist die Bilanz elektronisch abzugeben?

Für bilanzierende Unternehmen ist die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für das Jahr 2012 wird es aber nicht beanstandet, wenn Unternehmen die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform einreichen. Für steuerbefreite Körperschaften, ausländische Betriebsstätten und inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

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