18.09.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 17. Juli 2013, Az.: 13 Sa 141/12 besagt:
Gem. § 174 Satz 1 BGB kann die Kündigung zurückgewiesen werden, wenn diese von einem Bevollmächtigten ausgesprochen wurde, ohne dass dem Kündigungsschreiben ein Vollmachtsnachweis beigefügt war. Die Zurückweisung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muss ggf. eine erneute Kündigungserklärung abgeben. Steht eine außerordentliche Kündigung im Raum, muss die Kündigungserklärung aber binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes dem Mitarbeiter zugehen, andernfalls ist Kündigung wegen Fristversäumnis unwirksam. Trifft die Zurückweisung nach Ablauf des der Zwei-Wochen-Frist ein, kann trotz Vorliegens eines Kündigungsgrundes nicht mehr wirksam außerordentlich gekündigt werden. So lag der entschiedene Fall.
Die Beklagte beendete das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch schriftliche Kündigung außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das Kündigungsschreiben hatten zwei Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet. Vollmachten waren nicht beigefügt.
Im Rahmen eines 10 Seiten langen, eng bedruckten Schreibens, welches sich u.a. dem Wohlergehen von Fischen im Tierheim, der Verdopplung der Preise durch den Euro, Stuttgart 21, Süßigkeiten für Kinder, einer langen Wiedergabe der beruflichen Entwicklung des Klägers, sowie Schilderungen zur Lage von Krankenhäusern in Polen und Russland widmet, finden sich auf den Seiten 2, 5 und 8 mitten im laufenden Text ohne besondere Hervorhebungen kurze Sätze wie z.B. „jedenfalls aber wurde keine entsprechende Vollmacht zusammen mit der Kündigung übergeben“. Der Kläger berief sich erst einen Tag vor der Kammerverhandlung auf diesen Unwirksamkeitsgrund.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wertete das Verhalten des Klägers jedoch als rechtsmissbräuchlich, so Franzen. Der Kläger habe trickreich versucht, die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen, ohne dass die Beklagte hierauf unverzüglich reagieren konnte, weil der Kläger in der berechtigten und auch erfüllten Hoffnung gehandelt hat, die Rüge werde überlesen. Ein solches auf Überlistung des Prozessgegners abzielendes Vorgehen, stelle keine zulässige Wahrnehmung eigener Rechte dar.
Eine Vollmachtsvorlage ist allerdings dann nicht erforderlich und eine Zurückweisung nicht möglich, wenn der Empfänger Kenntnis von der Vollmacht des Vertreters hatte, so Franzen. Das gilt in jedem Fall für Geschäftsführer und Prokuristen. Darüber hinaus besitzen Niederlassungsleiter, Personalleiter, Betriebsleiter usw. regelmäßig Vollmacht zur Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer ermöglichen, Kenntnis von der Person des Funktionsträgers zu erhalten, z.B. durch einen Aushang oder einem Rundschreiben.
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