04.07.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Die Erhöhung der Bruttorente allein entscheidet zum Glück aber nicht über die Steuerlast. Von ihr gehen noch die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auch wer dann über dem Grundfreibetrag liegt, kann Steuern vermeiden oder reduzieren, indem mit der Steuererklärung verschiedene Ausgaben in Abzug gebracht werden.
Bei einer Bruttorente in Höhe von bisher 500 Euro gibt es ab sofort 521,95 Euro im Westen und 529,30 Euro im Osten. Wurde bis dato eine Bruttorente in Höhe von 1.000 Euro überwiesen, fließen ab Juli 1.043,90 Euro im Westen und 1.058,60 Euro im Osten aufs Konto. Betrug die Bruttorente 1.500 Euro, so sind jetzt 1.565,85 Euro im Westen und 1.587,90 Euro im Osten zu erwarten. Die deutliche Rentenerhöhung ist auf die gute Entwicklung von Löhnen und Gehältern und die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro zurückzuführen. Jedoch zehren die derzeit hohe Inflation und die teuren Energiepreise das Rentenplus wieder auf. Tatsächlich haben Rentner also nicht unbedingt mehr als zuvor von ihrem Geld übrig.
Für den Fiskus sind Rentner erst dann interessant, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. Diese heißt jährlicher Grundfreibetrag und liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro pro Person bzw. bei 21.816 Euro für Zusammenveranlagte. Der Freibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, zu dem neben der gesetzlichen Rente auch Einkünfte aus privaten Altersvorsorgemaßnahmen, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus einem Nebenjob zählen. Aufgrund der Rentenerhöhung kann das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag erstmals übersteigen. Doch auch dieser stieg gegenüber dem Vorjahr um 561 Euro bzw. 5,42 Prozent an. Bei geringen Renten ändert sich steuerlich gesehen also nichts.
Weiterhin wird ein Rentenfreibetrag berücksichtigt, was bedeutet, dass nur ein Teil der Rente steuerlich relevant ist. Für Renteneinsteiger liegt der Freibetrag in diesem Jahr bei 17 Prozent. Dieser Anteil an der Altersrente wird steuerlich nicht betrachtet. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und wird vom Finanzamt von der ersten Bruttorente in einen Euro-Betrag umgerechnet. Dieser Betrag bleibt für den Rest des Ruhestands unverändert gültig. Rentenerhöhungen wie zum 1. Juli dieses Jahres sind demnach nicht inkludiert und werden in voller Höhe dem zu versteuernden Einkommen angerechnet. Mit jedem künftigen Jahr fällt der Rentenfreibetrag um einen Prozentpunkt bis auf null ab. Ab dem Jahr 2040 gibt es somit für Neurentner keinen Freibetrag mehr.
Neben dem Rentenfreibetrag zieht das Finanzamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der zu versteuernden Rente ab. Ruheständler können aber weitere Posten mit einer Steuererklärung in Abzug bringen. Dazu gehören Ausgaben für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B. für eine Haushaltshilfe oder Waschmaschinenreparatur. Wer zur Miete wohnt, findet bei den Mietnebenkosten Positionen, wie den Schornsteinfeger oder die Treppenhausreinigung, in der Abrechnung. Oft können Senioren mit Krankheitskosten bei der Steuer punkten. Ausgaben für Medikamente, Zahnersatz, Brillen, Prothesen, Kur- oder Krankenhausaufenthalte können die Steuerlast als außergewöhnliche Belastungen mindern. Darüber hinaus auch Spenden. Wer einen Behinderungsgrad nachweisen kann, profitiert von einem Behinderten-Pauschbetrag, der bei 384 Euro beginnt und bis zu 7.400 Euro betragen kann.
Bild: Yakobchuk Olena (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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