18.12.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Derzeit werden hierzulande in vielen Betrieben wieder Weihnachtsfeiern durchgeführt. Aber nicht alle Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen, z.B. weil betriebliche Gründe sie daran hindern. Um Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen nicht an einer Weihnachtsfeier teilnehmen können, nicht zu benachteiligen, gewähren viele Arbeitgeber diesem Personenkreis einen Ausgleich. In der lohnsteuerlichen Praxis stellt sich nun die Frage, wie diese Ausgleichszahlungen lohnsteuerlich zu würdigen sind.
Wie wir bereits in der letzten Ausgabe dargestellt haben, handelt es sich bei einer Weihnachtsfeier um eine Betriebsveranstaltung und damit um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Eine Lohnversteuerung braucht daher im Regelfall nicht durchgeführt zu werden.
Das gilt jedoch nur dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die 110 Euro-Freigrenze nicht übersteigen. Darüber hinaus dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Übersteigen die Aufwendungen 110 Euro pro Arbeitnehmer oder werden insgesamt mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr durchgeführt, handelt es sich nicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Um seine Arbeitnehmer nicht mit den auf die Weihnachtsfeier entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträgen zu belasten, kann der Arbeitgeber die Aufwendungen nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % pauschalversteuern. Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung braucht in diesem Fall nicht durchgeführt zu werden. Voraussetzung für die Pauschalversteuerung ist, dass der Arbeitgeber Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gewährt.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Ausgleich für die Nichtteilnahme und als Ersatz für entgangene Verzehrmöglichkeiten beispielsweise einen Restaurantgutschein zukommen lässt, handelt es sich nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig nicht um lohnsteuerlich begünstigte Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung, sondern um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 24.09.10, 8 K 2633/08 entschieden, dass in derartigen Fällen eine Steuerfreiheit im Rahmen der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen nicht in Betracht kommt, ebenso wenig eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %.
Eine Versteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % kann nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 EStG immer nur dann durchgeführt werden, wenn ein Arbeitgeber Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zahlt. Im hier streitigen Sachverhalt zahlt der Arbeitgeber jedoch Arbeitslohn anstelle einer Betriebsveranstaltung, also als Ausgleichszuwendung für die Nichtteilnahme an der Betriebsveranstaltung. Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmer aus bestimmten betrieblichen Gründen verhindert waren, z.B. wegen Schichtdienst oder wegen einer Auswärtstätigkeit.
Zweifelsfrei besteht zwar ein gewisses betriebliches Interesse daran, den Geschäftsbetrieb während der Betriebsveranstaltung aufrechtzuerhalten. Dieses gewisse betriebliche Interesse ist aber nicht so schwerwiegend, dass es den Entlohnungscharakter der Ersatzzuwendung überlagert.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Ersatz für entgangene Verzehrmöglichkeiten bei einer Betriebsveranstaltung einen Restaurantgutschein zukommen lässt, ist nach Auffassung des Finanzgerichtes nicht die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung Anlass für die Zuwendung, sondern die Nicht-Teilnahme. Die Zielsetzung des Arbeitgebers, nämlich den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern und damit das Betriebsklima zu verbessern, kann nach Auffassung der Finanzrichter durch die Ausgabe von Restaurantgutscheinen nicht erreicht werden. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber im hier streitigen Sachverhalt nicht sichergestellt, dass die Arbeitnehmer gemeinschaftlich mit anderen Kollegen die Bewirtung in Anspruch nehmen. Ebenso hat der Arbeitgeber keine Vorgaben für eine zeitliche oder räumliche Nähe zur Betriebsveranstaltung gemacht.
Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern als Ausgleich für die entgangene Betriebsveranstaltung Ersatzzuwendungen zukommen lässt, die Aufwendungen in voller Höhe der Lohnversteuerung unterwerfen muss.
Sachbezugsfreigrenze
Soweit die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro gemäß § 3 Nr. 34 EStG nicht überschritten ist, kann diese Steuerbefreiungsvorschrift in Anspruch genommen werden.
Pauschalversteuerung
Soweit die Sachbezugsfreigrenze überschritten wird, kann als Alternative zur individuellen Lohnversteuerung auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen des jeweiligen Arbeitnehmers eine Pauschalversteuerung gemäß § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG mit einem gesondert zu ermittelnden Pauschsteuersatz bzw. gemäß § 37 b EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30 % durchgeführt werden.
Mehr zum Thema lesen Sie im ersten Teil dieser Reihe.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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