08.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Bei Erbschaften ist eindeutig gesetzlich geregelt, wie mit diesen Kosten zu verfahren ist. Dagegen schweigt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bei Zuwendungen unter Lebenden. Nun hat sich der Fiskus in einem Erlass vom 16.3.2012 zur schenkungsteuerlichen Behandlung dieser Erwerbsnebenkosten geäußert.
Die Länderfinanzverwaltungen stellen fest, dass es sich bei den allgemeinen Erwerbsnebenkosten (z. B. Kosten für Notar oder Handelsregister) um Folgekosten der Schenkung handelt. Werden diese vom Beschenkten getragen, sind sie voll abzugsfähig und mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage. Trägt der Schenker die Kosten, kommt ein Abzug im Ergebnis nicht in Betracht.
Fallen im Vorfeld der Schenkung Steuerberatungs- oder Rechtsberatungskosten an, stehen diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geschenkten Vermögen. Deshalb können sie nicht abgezogen werden. Übernimmt der Schenker diese Kosten, kann es sich sogar um eine zusätzliche (schenkungsteuerpflichtige) Bereicherung handeln, wenn eigentlich der Beschenkte die Kosten hätte tragen müssen.
Die Kosten des Beschenkten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung sind dagegen in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig. Wird ein Rechtsbehelfsverfahren oder ein finanzgerichtliches Verfahren erforderlich, können die entsprechenden Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der Entrichtung der eigenen Schenkungsteuer allerdings nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Werden diese Aufwendungen vom Schenker getragen, handelt es sich auch hier um eine zusätzliche Schenkung.
Die Gutachterkosten für die Bewertung von Unternehmensvermögen und Grundstücken können in vollem Umfang abgezogen werden, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung angefallen sind. Die Finanzverwaltung löst diese im Geltungsbereich des neuen ErbStG seit 2009 ungeklärte Rechtsfrage also zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Dies gilt wiederum nicht, wenn diese Kosten erst in einem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren angefallen sind. Werden diese Kosten vom Schenker getragen, handelt es sich um eine zusätzliche Zuwendung.
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