27.08.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DATEV eG.
Die Warnungen der Bundesbank sind nicht zu überhören: Rund 250 Tage vor der SEPA-Umstellung haben erst knapp 20 Prozent der Unternehmen und etwas mehr als 25 Prozent der Vereine in Deutschland mit den Vorbereitungen auf die neuen Regeln des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area - SEPA) begonnen. Bis Mitte August wurden bei der Bundesbank erst etwas mehr als 712.000 der für Lastschriften nötigen Gläubiger-IDs (Identifikationsnummer) beantragt.
Betroffen von der Umstellung sind aber alle der 3,6 Millionen Unternehmen und 580.000 Vereine in Deutschland. Vielen mittelständischen Unternehmen und Vereinen drohen damit laut Bundesbank nach dem 1. Februar 2014 Liquiditätsprobleme. "Unternehmer sollten den Umstellungsaufwand nicht unterschätzen", warnt auch Eckhard Schwarzer, Vorstandsmitglied der DATEV eG. "Erst zum Jahreswechsel mit den entsprechenden Arbeiten zu beginnen, ist gefährlich", so der Service- und Vertriebschef des genossenschaftlich organisieren IT-Dienstleisters. Unternehmen könnten sich dann auch nicht mehr sicher sein, dass sie ihr Steuerberater bei den Umstellungsarbeiten maßgeblich unterstützen kann. Denn wenn alle Mandanten erst im Dezember oder Januar mit den entsprechenden Anliegen vorstellig werden, dürften auch in den Kanzleien Kapazitätsprobleme entstehen.
Steuerberater können den Unternehmen einen Teil des Umstellungsaufwands abnehmen. Denn sie kennen die Zahlungsströme des jeweiligen Unternehmens und die entsprechenden Prozesse zur Zahlungsabwicklung. Sie wissen somit, wo Handlungsbedarf bei der Umstellung auf SEPA besteht und wie dieser abgearbeitet werden kann. Denn mit der Umstellung einiger Kontodaten ist es meist nicht getan. Beispielsweise könnte es erforderlich sein, beim Banking auf Onlineverfahren umzusteigen, da viele Banken zeitgleich mit dem Start von SEPA keine Zahlungen mehr auf Datenträgern oder Papier annehmen wollen.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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