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Datenschutz am Arbeitsplatz

24.08.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Welche Daten darf der Arbeitgeber nutzen?

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ – dies scheint nach wie vor das Motto einiger Arbeitgeber zu sein, die ihre Arbeitnehmer am Arbeitsplatz umfassend überwachen. Welche Daten der Arbeitgeber beschaffen und verwenden darf, ist in §32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Dies besagt, dass der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers nur dann beschaffen und verarbeiten darf, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Datenbeschaffung zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses

Bahnt sich ein Arbeitsverhältnis an, darf der Arbeitgeber keine Persönlichkeitsprofile erstellen und auch keine Intelligenztests oder Stressinterviews vornehmen. Unzulässig sind ebenso Fragen nach der Gewerkschaftszugehörigkeit des Bewerbers oder nach der Schwangerschaft der Bewerberin. Datenerhebungen zu politischen und religiösen Aktivitäten des Bewerbers sind ebenfalls nicht zulässig.

Fragen nach dem Gesundheitszustand und entsprechende Datenerhebungen sind nur dann erlaubt, wenn es für die Schließung des Arbeitsvertrages unbedingt erforderlich ist. Informationen und Daten über die engere familiäre Situation des Bewerbers und seinen beruflichen Werdegang dürfen dagegen erhoben werden, denn diese sind für die Auswahl des Arbeitgebers wichtig.

Datenschutz während des Arbeitsverhältnisses

Eine ständige Überwachung ist wegen des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers unzulässig. Eine Videoüberwachung darf etwa nur stattfinden, um spezielle Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers – etwa zum Schutze vor Raubüberfällen in einem Bankgebäude – zu erfüllen. Die Aufnahmen dürfen nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer verwendet werden. Sobald die Videoaufzeichnungen nicht mehr für die Sicherheitsinteressen erforderlich sind, müssen sie gelöscht werden.

Der Arbeitgeber darf Krankheits- und Fehlzeitendaten zum Zwecke der Lohn- und Gehaltsabrechnung speichern und um festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis durch Fehltage und Krankheitszeiten gestört ist. Bei letzterem muss jedoch darauf geachtet werden, dass sensible Informationen nicht in die Personalakte gelangen, sondern vertraulich aufbewahrt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer / openPR
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