26.04.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Laut § 40 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen laufende Geschäftsführung, dessen Sitzungen und Sprechstunden Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die den Aufgaben des Betriebsrats gerecht werden.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Das bedeutet auch, dass eine entsprechende Ausstattung vorhanden sein muss, damit Sie Ihre Aufgaben ordentlich bearbeiten können. Die Größe oder die Anzahl der Räume sowie der zeitliche Umfang,in dem diese genutzt werden können, sind wiederum abhängig von der Größe des Betriebsrats und dem Ausmaß der der zu bewältigenden Aufgaben.
Ab einem 3er-Gremium (20 wahlberechtigten Arbeitnehmern) fallen für den Betriebsrat regelmäßig Tätigkeiten an. Somit ist bereits ab dieser Größe eine eigene Räumlichkeit erforderlich. Bei einem Betriebsratsgremium von mindestens fünf Mitgliedern muss ein geeigneter Raum zur Verfügung gestellt werden. Ist der Betriebsrat kleiner, muss sich dieser mit der Überlassung eines Raumes für bestimmte Zeiten zufrieden geben.
Kann der Arbeitgeber keinen Raum auf dem Betriebsgelände stellen, muss dieser prüfen ob durch entsprechende Umbaumaßnahmen ein passender Raum geschaffen werden kann oder ob ein anderweitig genutztes Zimmer ausgeräumt und dessen Funktion verlagert werden muss. Ist beides nicht möglich, muss der Arbeitgeber einen Raum mieten oder einen Bürocontainer auf dem Betriebsgelände aufstellen. Das Betriebsratsbüro muss natürlich in Betriebsnähe und für die Beschäftigten gut erreichbar sein.
Neben einer angemessenen Größe, muss das Büro des Betriebsrats beheizbar, beleuchtbar und entsprechend möbiliert sein. Die Räume müssen verschließbar sein und zum Schutz vor Zufallszeugen deckenhohe Wände haben und dürfen keine Glaswände haben. Das gesetzliche Recht steht bei der Einrichtung der Räume über den betrieblichen Standards.
Der Betriebsrat hat für das Betriebsratsbüro, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, das Hausrecht. Daher kann er vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin verlangen, dass diese das Büro nur mit einer Genehmigung oder einer Notsituation betreten dürfen. Zudem darf die Schließanlage des Büros nicht ausgewechselt oder dort befindliche Unterlagen, Möbel etc. entfernt werden. Außerdem darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht den Raum ausräumen, um das Büro anderswertig zu nutzen.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann dem Betriebsrat jederzeit andere Räume zuweisen. Der Betriebsrat hat kein Anspruch darauf die alten Räume zu behalten!
Sollten die Räumlichkeiten nicht geeignet sein, eine Betriebsratssitzung zu halten, muss zusätzlich ein Sitzungszimmer zur Verfügung gestellt werden, in dem alle Mitglieder sowie einige Gäste Platz haben. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass sich der Sitzungsraum in unmittelbarer Nähe des Büros befindet!
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin verlangen, dass das Betriebsratsbüro mit einem Sicherheitsschloss ausgestattet wird, welches nicht an die allgemeine Hausschließanlage angeschlossen ist. Die Schlüssel für das Büro werden vom Betriebsrat selbst verwaltet.
Des Weiteren ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, dem Raum mindestens die Büroausstattung zukommen zu lassen, die in dem Unternehmen in vergleichbaren Büros verwendet wird. Der Bedarf für Büropersonal, Sekretariatsaufgaben und für wissenschaftliche Zuarbeit sowie an Ausstattungen, die im Unternehmen nicht üblich sind, muss vom Betriebsrat ausführlich begründet werden.
Neben dem passenden Mobiliar gehört zu einer angemessenen Ausstattung einschlägige Fachliteratur, die als Hilfsmittel zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats dient
Dazu zählen unter anderem die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte. Bearbeitet der Betriebsrat ein bestimmtes Thema, hat dieser unter Umständen Anspruch auf Spezial-Literatur.
Quellen und Hintergründe:
Bild: rawpixel.com (Pexels, Pexels Lizenz)
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