Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser "krankfeiert"?

16.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Infos von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Häufen sich Krankheitstage am Montag oder Freitag, gerät ein Arbeitnehmer schnell in Verdacht, die Arbeitsunfähigkeit nur vorzutäuschen. Im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Mitarbeitern wird der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen müssen, gegen die kaum etwas zu unternehmen ist.

Anzeige

Damit die Rechtsfalle bei Ihnen
nicht zuschnappt:

Abmahnungen rechtssicher vorbereiten und konstruktiv durchführen

Über die rechtlichen Voraussetzungen bis hin zum Gesprächscoaching

Hier klicken und mehr erfahren »

In größeren Betrieben ist die Lage für den Arbeitgeber schwieriger. Krank feiern lässt sich schwer beweisen. Selbst wenn der Arbeitgeber Zeugen hat, die den Arbeitnehmer beim Einkaufen getroffen haben, heißt das noch nicht, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig war.

Im übrigen hat der Arbeitnehmer nur alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögert. Ein Spaziergang an der frischen Luft kann aber je nach Erkrankung sogar förderlich sein. Solches Verhalten taugt daher als Kündigungsgrund nicht.

Spricht der Arbeitgeber in dieser Situation gleichwohl eine Kündigung aus, muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Hier wird dann vom Gericht die Wirksamkeit der Kündigung überprüft. Die Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen. Stellt das Gericht nämlich fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Um dies zu umgehen, bieten die Arbeitgeber lieber Abfindungen an. Der Arbeitgeber kauft sich quasi von seiner Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung frei.

Als „Faustformel“ für die Abfindungshöhe gilt ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Mit Verhandlungsgeschick ist auch eine weitaus höhere Abfindungssumme möglich.

Das Prozedere bis zum Vergleichsabschluss und zur Vereinbarung über die endgültige Abfindungssumme lässt sich am besten mit dem Wort „Verhandlungspoker“ beschreiben.

Arbeitnehmertipp vom Fachanwalt: Um eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen, sollte man sich daher an professionelle Pokerspieler, z.B. Fachanwälte für Arbeitsrecht, wenden. Dies muss unverzüglich, nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, geschehen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf eine mögliche Abfindung ist vertan.

Arbeitgebertipp vom Fachanwalt: Vor Ausspruch einer Kündigung sollten Arbeitgeber sich beraten lassen. Wer den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer „blau macht“ sollte daran denken, dass dies vor Gericht auch bewiesen werden muss. Manchmal lohnt es sich hier, ein Detektivbüro zu beauftragen.

Quelle: Rechtsanwalt Alexander Bredereck (Bredereck Willkomm Rechtsanwälte), Berlin / openPR
nach oben
FAQ