15.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DHPG Dr. Harzem und Partner KG.
Wirtschaftlich betroffen sind alle Kunden von Catering- und Partyserviceunternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie zahlen die Preiserhöhung komplett aus eigener Tasche. Dazu zählen neben Endverbrauchern vor allem viele Unternehmen, Freiberufler und öffentliche Einrichtungen. Für sie verteuert sich durch die Änderung etwa der Business-Imbiss, die Betriebsfeier oder der Kantineneinkauf mitunter erheblich.
Noch steht eine finale Regelung aus, die die genauen Kriterien der Besteuerung festschreibt. Doch in Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. XI R 6/08) haben einige Nahrungsmittellieferanten schon eine Umstellung von 7 % auf 19 % Umsatzsteuer vorgenommen. „Die Endpreise einzelner Anbieter sind nicht mehr ohne weiteres vergleichbar“, warnt Klaus Zimmermann, Steuerberater der Wirtschaftskanzlei DHPG. „Kunden sollten im Vorfeld prüfen, mit welchem Steuersatz der Lieferant abrechnet.“
Der ermäßigte Steuersatz soll künftig im Wesentlichen davon abhängen, ob ein Cateringunternehmen lediglich einfache Speisen liefert. Werden daneben zusätzliche Dienstleistungen etwa in Form von Geschirr oder Personal erbracht, wird die gesamte Bestellung mit dem vollen Steuersatz von 19 % belegt. Mit dem vollen Steuersatz ist immer zu rechnen, wenn das Buffet kreativ und kundenindividuell zubereitet wird. Alles beim Alten bleibt bei der Auslieferung von verpackten verzehrfertigen Standardspeisen. Hier gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Wie können Besteller von Essenslieferungen gegenlenken? Bei Aufträgen ist darauf zu achten, dass möglichst keine Dienstleistungselemente im Vordergrund stehen. Gegebenenfalls sollten Dienstleistungselemente nicht beim Partyserviceunternehmen eingekauft werden, sondern getrennt hiervon geordert werden. „Gerade wer Speisen in großem Umfang oder regelmäßig bestellt, sollte die Unterscheidungskriterien der Finanzbehörden genau beachten“, betont DHPG-Steuerberater Zimmermann. „Denn mit der richtigen Auftragskonstellation lassen sich die Endpreise um rund 10 Prozent reduzieren.“ Vor allem Arbeitgeber sollten mit Weitblick agieren. In welchen Fällen besondere Vorsicht gefragt ist und wie Besteller verfahren sollten, beschreibt nachfolgende Übersicht. Bei langfristigen Verträgen sollten Besteller sicherheitshalber vorab steuerlichen Rat einholen.
Unternehmen sollten die finale Ausgestaltung der steuerlichen Regeln im Blick behalten. Endgültige Klarheit wird ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schaffen, das Ende 2012 erwartet wird.
Vor allem öffentliche Einrichtungen und Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zahlen bei Essenslieferungen womöglich kräftig drauf. Bestellung und Auftragsvergabe erfordern gerade in folgenden Fällen ein besonderes Augenmerk.
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