28.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesgerichtshof.
Der Angeklagte J wurde im November 2010, rechtskräftig seit Juli 2011, wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte J als Geschäftsführer einer in Hamburg ansässigen GmbH, die Elektronikgeräte über Internetplattformen an Endkunden veräußerte, insgesamt 819.858,89 Euro an Umsatzsteuern dadurch hinterzogen, dass er pflichtwidrig die auf die durchgeführten Warenlieferungen entfallende Umsatzsteuer nicht gegenüber den Finanzbehörden angemeldet hatte.
Im vorliegenden Strafverfahren, das sich wiederum gegen den Angeklagten J und zudem gegen den Angeklagten G richtet, hat die Staatsanwaltschaft im August 2011 Anklage erhoben. Darin wurden die beim Angeklagten J bereits abgeurteilten 16 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung nun auch dem Angeklagten G zur Last gelegt. Zudem wurden beide Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 32 Fällen beschuldigt.
Das Landgericht hat hierzu Folgendes festgestellt: Die verkauften Elektronikgeräte (nachgebaute IPhones und MP-Player) waren von den aus der Volksrepublik China stammenden Angeklagten in den Jahren 2008 bis 2010 von dort aus per See- oder Luftfracht nach Deutschland eingeführt worden, ohne dass die hierauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt mindestens 1.088.933,86 Euro bei den Zollbehörden entrichtet wurde. Hierbei handelten die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und wurden dabei zudem von zwei weiteren aus Volksrepublik China stammenden Personen unterstützt. Der Import erfolgte über die bereits erwähnte und eine weitere in Hamburg geschäftsansässige GmbH, für die die Angeklagten maßgeblich handelten. Die Geräte waren bei der Einfuhr nach Deutschland in funktionslose Netzteile verpackt und wurden beim Zoll entsprechend als Netzteile deklariert. Die nach dem anschließenden Verkauf der Elektronikgeräte vom Angeklagten J begangenen 16 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung - Gegenstand der Verurteilung des J vom 12. November 2010 - unterstützte der Angeklagte G.
Das Landgericht hat die Angeklagten hierfür wegen gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO) in 32 Fällen, den Angeklagten G zudem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Den Angeklagten J hat es unter Einbeziehung der 16 Einzelstrafen aus dem Urteil vom 12. November 2010 erneut zu einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten G hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht in den Fällen des gewerbsmäßigen Schmuggels jeweils von einem minder schweren Fall ausgegangen (§ 373 Abs. 1 Satz 2 AO); bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat es die Strafe dem im Hinblick auf die Beihilfe gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat es zugunsten des Angeklagten J berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren "unnatürlich" auf zwei Verfahren aufgeteilt habe; der Angeklagte habe aber nach seiner ersten Verurteilung davon ausgehen dürfen, "dieser Lebensabschnitt" sei "für ihn abgeschlossen".
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten beider Angeklagten Revision eingelegt. Sie hat ihre Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Beschränkung der Revisionen auf den Rechtsfolgenausspruch war unwirksam, weil die Feststellungen zu den Taten so knapp, unvollständig und insgesamt so unklar waren, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung sein konnten. Aus diesem Grund war das landgerichtliche Urteil insgesamt aufzuheben.
Im Übrigen hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Grundsätze zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11) in gleicher Weise auch für den Schmuggel (§ 373 AO) - einem Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung - gelten. Danach kommt auch bei diesem Delikt bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.
Urteil vom 22. Mai 2012 1 StR 103/12
Landgericht Hamburg - Urteil vom 12. November 2011 - Az. 630 KLs 2/11
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