Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Bundesfinanzhof zur Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

19.04.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V., Kiel.

Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die voraussichtlichen Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen müssen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau vom Deutschen Unternehmenssteuer Verband e. V. (DUV) unter Hinweis auf die am 06.04.2011 veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 2011 - X R 14/09.

Der Kläger betreibt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bildete er im Jahresabschluss des Streitjahres 2003 eine Rückstellung von 10.700 €. Er hatte dafür den - unstreitigen - jährlichen Aufwand für die Aufbewahrung von 1.070 € mit zehn multipliziert.

Der BFH folgte dem Kläger nicht, so Passau, und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (FG).

Bei der Bewertung der Rückstellung sei die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Zudem könnten nur die Aufwendungen für solche Unterlagen zurückgestellt werden, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sei. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt würden, mithin kein Stauraum frei werden würde, könne nicht berücksichtigt werden.

Der vom Finanzamt vorgenommene und vom FG bestätigte Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren sei nicht zu beanstanden; zum jeweiligen Bilanzstichtag müssten die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden, im Schnitt also [(10 + 1) : 2 =] 5,5 Jahre.

Quelle: Jörg Passau, Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V., Kiel
nach oben
FAQ