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Blaue Karte für ausländische Fachkräfte

19.09.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..

Erläuterungen und Praxishinweise zu dem am 01. August 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union, das entsprechend qualifizierten ausländischen Fachkräften die Arbeitsaufnahme in Deutschland erleichtert.

I. Einleitung

Die Wirtschaft in Deutschland ist wegen des Fachkräftemangels insbesondere in den sogenannten „MINT“-Fächern – Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik – zunehmend auf ausländische Fachkräfte angewiesen. Seit dem 01. August 2012 haben hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten nun die Möglichkeit, mit einer sogenannten Blue Card in Deutschland zu arbeiten und zu leben. Die Blue Card ist ein neuer Aufenthaltstitel, der gut ausgebildete ausländische Zuwanderer ansprechen und den Standort Deutschland attraktiver machen soll. Grundlage der Blue-Card ist die Richtline 2009/50/EG der Europäischen Union, die der deutsche Gesetzgeber vor allem durch Änderungen im Aufenthaltsgesetz umgesetzt hat.

II. Die wesentlichen Neuregelungen

Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes können eine Blue Card für Deutschland beantragen, wenn sie einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben. Ferner müssen sie einen Arbeitsvertrag vorlegen, der ihnen ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens EUR 44.800 zusagt. In den sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) kann sogar ein Bruttojahresgehalt von mindestens EUR 34.944 ausreichen, sofern ein vergleichbarer inländischer Beschäftigter des Arbeitsgebers kein höheres Gehalt erhält. Eine sogenannte Vorrangprüfung ist nun nicht mehr erforderlich: Bisher musste nachgewiesen werden, dass es für die betreffende Tätigkeit keine geeigneten deutschen Bewerber gibt.

Die Blue Card wird befristet erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt ein bis vier Jahre. Im Anschluss besteht jedoch die Möglichkeit der Entfristung.

Zu beachten ist, dass Interessierte die Blue Card grundsätzlich bereits vor der Einreise im Heimatstaat bei der deutschen Auslandsvertretung, also in der Botschaft oder im Konsulat, beantragen müssen. Da die Blue Card als Aufenthaltstitel jedoch voraussetzt, dass dem Kandidaten bereits ein Arbeitsplatzangebot vorliegt, können ausländische Fachkräfte zunächst auch mit einem Visum zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche für bis zu sechs Monate einreisen. Neben ihrem Hochschulabschluss müssen die Kandidaten zur Erlangung eines solchen Visums nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt für den geplanten Aufenthaltszeitraum gesichert ist. Mit dem Visum zur Arbeitsplatzsuche darf allerdings keine Beschäftigung aufgenommen werden.

Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland oder den USA können den Aufenthaltstitel hingegen auch erst nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Die Erwerbstätigkeit darf jedoch immer erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen werden.

III. Praxishinweis

Es ist davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung die Rekrutierung ausländischer Fachkräfte tatsächlich erheblich vereinfachen wird. Aus diesem Grund dürfte es sich für den einen oder anderen Arbeitgeber, der bisher – abgeschreckt von bürokratischen Hürden – von der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte abgesehen hat, durchaus lohnen, seine Einstellungspolitik in dieser Hinsicht zu überdenken.

Zu beachten ist hierbei, dass der Rekrutierungs-Prozess gleichwohl mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Auftretende Personalengpässe kurzfristig durch die Einstellung ausländischer Fachkräfte zu kompensieren, dürfte daher schwierig sein. Zudem gilt auch hier, dass Reisekosten, etwa für die Anreise (auch aus dem Ausland), grundsätzlich vom Arbeitgeber zu erstatten sind. Vermeiden können Arbeitgeber dies nur, indem sie in der Ausschreibung oder spätestens in der Einladung zum Vorstellungsgespräch die Erstattung von Reisekosten ausdrücklich ausschließen.

Da Drittstaatsangehörige für den Antrag auf die Blue Card einen Arbeitsvertrag vorlegen müssen, sollten Arbeitgeber eine Klausel in den Arbeitsvertrag des jeweiligen Kandidaten aufnehmen, wonach die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch die Erteilung einer Blue Card an den Arbeitnehmer aufschiebend bedingt ist. Auf diese Weise vermeiden sie, einen Arbeitsvertrag zu schließen, den sie bei Nichterteilung der Blue Card rechtlich nicht erfüllen dürfen.

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