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Bewertungsmaßstab für Sachbezüge

11.04.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ihr Experte Volker Hartmann gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe für Sachbezüge.

Neben dem vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung gezahlten Barlohn gehören bekanntermaßen auch Sachbezüge zum Arbeitslohn. Zu den klassischen Sachbezügen zählen z. B. ein verbilligtes oder kostenloses Mittagessen, die Gestellung eines Firmenwagens sowie Rabatte und andere Vergünstigungen. Daher sind Sachbezüge grundsätzlich sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

In der Praxis bereitet die Vielzahl an Bewertungsmaßstäben dem mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung betrauten Personal häufig Kopfzerbrechen. Daher möchten wir Ihnen an dieser Stelle zur Klarstellung einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe geben.

Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort

a. Tatsächlicher Verkaufspreis

Sachbezüge sind grundsätzlich mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Unter dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort versteht man nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 2 Satz 2 LStR den Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Der ortsübliche Endpreis am Abgabeort darf darüber hinaus um übliche Preisnachlässe (z. B. Skonto) gemindert werden.

b. Angebotspreis - Bewertungsabschlag in Höhe von 4 %

Aus Vereinfachungsgründen kann alternativ zur vorstehenden Regelung ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % vom Angebotspreis vorgenommen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG.

In diesem Fall ist nicht - wie oben - vom tatsächlich gezahlten Preis auszugehen, sondern vom Preis zu dem die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (Angebotspreis).

Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % vornehmen, dürfen Sie keine weiteren Preisabschläge vornehmen!

Bewertung mit amtlichen Sachbezugswerten

Bestimmte Sachbezüge, nämlich Verpflegung und Unterkunft, können - abweichend von vorstehender Regelung - mit den amtlichen Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung angesetzt werden.

a. Verpflegung

Losgelöst von den tatsächlichen Kosten können in 2011 für ein Frühstück 1,57 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen 2,83 (2010: 2,80 Euro) angesetzt werden. Ein geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches den Sachbezugswert unterschreitet.

b. Unterkunft

Wenn der Arbeitgeber eine freie oder verbilligte Unterkunft bereitstellt, beläuft sich der amtliche Sachbezugswert auf 206 Euro monatlich (bis 31.12.10 204 Euro). Auch hier entsteht ein geldwerter Vorteil immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches den Sachbezugswert unterschreitet.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine Wohnung überlassen, ist als Bewertungsmaßstab der ortsübliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen, also die ortsübliche Vergleichsmiete. Ein geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches geringer ist als die ortsübliche Vergleichsmiete.

Dienstwagenbesteuerung

Darüber hinaus gibt es eine Sonderregelung für die Besteuerung eines Dienstwagens, nämlich die allseits bekannte 1 %-Regelung. In diesem Zusammenhang kann abweichend von der individuellen Bewertung des geldwerten Vorteils mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort (Fahrtenbuchmethode) eine pauschale Bewertung des geldwerten Vorteils mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung erfolgen. Hat der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte, erhöht sich der geldwerte Vorteil darüber hinaus für jeden Entfernungskilometer pauschal um 0,03 % des Listenpreises.

Quelle: Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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