09.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SH C Schwarz Hempe & Collegen GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.
„Mit Zähnen und Klauen hat sich die Finanzverwaltung bisher gegen die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bewertung von Sachbezügen gewehrt“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Im Sommer 2012 hat der Bundesfinanzhof aber seine arbeitnehmerfreundliche Sichtweise bestätigt und explizit gegen die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums entschieden. Jetzt hat das Ministerium kapituliert und akzeptiert die Rechtsprechungsänderung, die insbesondere für Jahreswagen von Bedeutung ist. In einer neuen Verwaltungsanweisung erklärt das Ministerium, wie Sachbezüge jetzt zu bewerten sind.
„Das Steuerrecht kennt zwei Regelungen zu Sachbezügen für Arbeitnehmer, nämlich den Personalrabatt einerseits und die übrigen Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, also Wohnung, Verpflegung, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge“, erläutert Radke. Die neue Rechtsprechung ermöglicht nicht nur eine Wahl zwischen beiden Regelungen, sofern die Voraussetzungen für einen Personalrabatt vorliegen, sondern der Bundesfinanzhof hat auch die Berechnung des steuerpflichtigen Entgelts präzisiert.
„Sowohl beim Personalrabatt als auch bei den allgemeinen Sachbezügen muss der Arbeitgeber die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitteilen“, erklärt SH+C-Experte Radke. Außerdem hat der Arbeitnehmer jetzt ein Wahlrecht zwischen den beiden Regelungen. Wenn er einen Personalrabatt in Anspruch nimmt, kann er also stattdessen auch die steuerliche Bewertung für allgemeine Sachbezüge wählen, wenn dies für ihn günstiger ist.
Der Arbeitgeber darf aber Waren und Dienstleistungen, die die Voraussetzungen eines Personalrabatts erfüllen, beim Lohnsteuerabzug auch grundsätzlich als Personalrabatt bewerten, wenn dies für ihn einfacher ist. Er kann zwar dem Arbeitnehmer die Bewertung nach den allgemeinen Vorschriften anbieten, ist aber wegen des höheren Dokumentationsaufwands dazu nicht verpflichtet. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer dann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil mit dem günstigsten Preis am Markt bewerten und sich die zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
„Bei den allgemeinen Sachbezügen kann der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort ansetzen und ist nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln“, sagt Radke. Auch hier kann sich der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Steuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstatten lassen. Dazu muss er dem Finanzamt den beim Lohnsteuerabzug zu Grunde gelegten Endpreis und den günstigsten Marktpreis zu diesem Zeitpunkt nachweisen, zum Beispiel mit einer formlosen Mitteilung seines Arbeitgebers und dem Ausdruck eines günstigeren inländischen Angebots.
Die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums übernimmt mit diesen Regelungen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in vollem Umfang. Diese neuen Grundsätze sind sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung in allen offenen Fällen anwendbar.
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