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Betriebsveranstaltungen - Teil II

07.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: SH C - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

In der letzten Newsletter-Ausgabe erläuterte Ihnen Ihr Experte Volker Hartmann aktuelle Urteile. In diesem Teil verdeutlicht er die Auswirkungen der Urteile auf Ihre Arbeitspraxis anhand von Beispielen.

Teil 1 können Sie hier noch einmal nachlesen »

Auswirkungen für die Praxis

Lohnsteuerliche Konsequenzen
Im hier streitigen Sachverhalt ergibt sich daher eine lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage in Höhe von lediglich 53,53 Euro pro Person. Das bedeutet, dass sich für Arbeitnehmer, die allein bzw. mit einer Begleitperson an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben, kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergibt, weil die 110 Euro-Freigrenze nicht überschritten ist. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergibt sich lediglich für diejenigen Arbeitnehmer, die von mehr als einer Person begleitet wurden. Hier beläuft sich die Bemessungsgrundlage dann auf 160,59 Euro. Damit ist die 110 Euro-Finanzgericht deutlich überschritten, so dass das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers vom Entlohnungscharakter überlagert wird.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Wie wir bereits ausführlich an dieser Stelle dargestellt haben, wird die Rechtslage zusätzlich durch das BFH-Urteil vom 09.12.10, V R 17/10 verkompliziert.

Wenn eine übliche Betriebsveranstaltung vorliegt, handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann aus den Aufwendungen entsprechend den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug geltend machen. Eine Umsatzversteuerung kann unterbleiben.

Handelt es sich hingegen um eine unübliche Betriebsveranstaltung, wird das ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durch den Entlohnungscharakter überlagert. Weil es sich in diesem Zusammenhang um Leistungen handelt, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals dienen, darf der Arbeitgeber aus den Aufwendungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Im oben diskutierten konkreten Sachverhalt handelt es sich hinsichtlich der Aufwendungen des Arbeitgebers für einen einzelnen Arbeitnehmer bzw. für einen einzelnen Arbeitnehmer mit einer Begleitperson um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Hinsichtlich der Aufwendungen für einen Arbeitnehmer mit mehr als einer Begleitperson handelt es sich um Arbeitslohn. Daher kann der Arbeitgeber für diesen Teilnehmerkreis keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Leider hat die Rechtsprechung nicht beachtet, dass sich lohnsteuerliche Sachverhalte in der Praxis nicht einwandfrei wie Fisch oder Fleisch voneinander abgrenzen lassen, sondern dass es eine Vielzahl von Überschneidungen gibt.

Um hier unliebsamen Meinungsverschiedenheiten mit dem Betriebstättenfinanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich daher, sich bei den Vorbereitungen für eine Betriebsveranstaltung bereits im Vorfeld umfassend Gedanken über lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen zu machen und darauf zu achten, dass die 110 Euro-Freigrenze möglichst nicht überschritten wird.

Übliche Betriebsveranstaltung Unübliche Betriebsveranstaltung
Aufwendungen nicht über 110 € Aufwendungen über 110 €
Zuwendung im ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Entlohnungscharakter überwiegt
kein Arbeitslohn steuerpflichtiger Arbeitslohn
keine Umsatzversteuerung Umsatzversteuerung
Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug


Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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