07.08.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Geklagt hatte eine 44-jährige Mitarbeiterin, deren Jahresgehalt mit rund EUR 95.000,00 brutto deutlich höher als der übliche Tariflohn war (sog. AT-Mitarbeiterin). Feste Arbeitszeiten waren in ihrem Arbeitsvertrag nicht geregelt, stattdessen fand sich lediglich der Hinweis, dass die Mitarbeiterin bei Bedarf "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden" müsse.
Als sich im Herbst 2010 auf dem Arbeitszeitkonto der Mitarbeiterin insgesamt 700 Minusstunden angesammelt hatten, reichte es dem Arbeitgeber. Er forderte die Mitarbeiterin eindringlich auf, künftig zumindest die betriebsüblichen 38 Wochenstunden zu arbeiten. Die Mitarbeiterin kam dem jedoch nicht nach. Im Dezember 2010 arbeitete sie knapp 20 Stunden und im Januar 2011 sogar nur noch fünfeinhalb Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin der Mitarbeiterin ihr Gehalt um insgesamt EUR 7.000,00.
Die Mitarbeiterin klagte gegen die Gehaltskürzung. Sie machte geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeitspflicht erfülle sie ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage der Mitarbeiterin ab. Sei keine feste Arbeitszeit im Arbeitsvertrag geregelt, so gelte die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Die Mitarbeiterin müsse daher zur „betriebsüblichen Arbeitszeit“ im Büro erscheinen – egal, ob sie Aufgaben zu erledigen haben oder nicht. Weigere sich die Mitarbeiterin, dies zu tun, sei der Arbeitgeber berechtigt, das Gehalt zu kürzen.
Nach der Entscheidung des BAG müssen alle Mitarbeiter die betriebsübliche Arbeitszeit einhalten. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag keine festen Arbeitszeiten geregelt sind. Erscheint der Mitarbeiter zur betriebsüblichen Arbeitszeit nicht im Büro, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Gehalt entsprechend zeitanteilig zu kürzen.
Um überflüssige Rechtsstreite zu vermeiden, sind Arbeitgeber allerdings gut beraten, den Umfang der Arbeitszeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag zur regeln.
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