11.12.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH.
Ausgliederung, Übergabe oder Verkauf: Betriebsübernahmen sind in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Für viele Erwerber ist ein namensgleicher Marktauftritt eine interessante Option. Die Geschäftsleitung kann unter einer bekannten Marke mit vertrauten Kontaktdaten starten. Bewährte Marketingunterlagen können weiter zum Einsatz kommen.
Was wirtschaftlich sinnvoll scheint, kann sich in der Praxis als äußerst riskant erweisen. Die Beibehaltung des Firmennamens ist oft mit erhöhten Haftungsrisiken verbunden, warnt die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. An sich kommt eine Haftung des Erwerbers nur in Betracht, wenn der wesentliche Kern des Unternehmens fortgeführt wird. Aber selbst wenn der geschäftliche Schwerpunkt verändert wird, besteht eine Haftungsgefahr. „Maßgeblich ist, wie das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt und von Geschäftspartnern wahrgenommen wird“, warnt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. Erwerber laufen Gefahr, dass sie für alle Altverbindlichkeiten des Veräußerers gerade stehen müssen. Die Haftung kann auch alte Steuerschulden erfassen, die von den Finanzbehörden unmittelbar vollstreckt werden können.
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Hintergrund für diese „erweiterte“ Haftung ist die so genannte allgemeine Rechtsscheinhaftung. Sie tritt dann ein, wenn Erwerber gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern zurechenbar den Anschein erwecken, dass das Unternehmen unverändert fortgeführt wird und damit identisch ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (III ZR 116/11) die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung präzisiert. Durch einen identischen Firmennamen kann bei Hinzutreten weiterer Umstände der Eindruck entstehen, dass zwei eigentlich unabhängige Unternehmen eine Einheit bilden.
Je mehr nach außen unverändert bleibt, desto dringlicher ist eine Absicherung für den Erwerber. Eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber kann die Haftung für Altverbindlichkeiten ausschließen. Entsprechende Vereinbarungen gelten allerdings nur für das Innenverhältnis. Bei Fortführung des wesentlichen Kerns des übernommenen Geschäfts wirkt eine Haftungsvereinbarung gegenüber Dritten, wenn die Haftungsbegrenzung im Handelsregister eingetragen wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte von der Eintragung Kenntnis hat. „Erwerber sollten schon im ursprünglichen Kaufvertrag auf eine Haftungsbeschränkung bestehen“, rät WWS-Expertin Dr. Thomas. „Im Nachhinein ist erfahrungsgemäß kaum mehr eine Haftungsbeschränkung zu erzielen.“
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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