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Betriebsprüfung: Streit um Kraftstoffkosten und Taxieinnahmen

05.07.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Firmenwagen und Taxifahrer im Visier: Bei der Jagd nach höheren Steuereinnahmen geht es nicht nur um strittige Beträge von einigen 10.000 Euro oder mehr.

Immer häufiger nehmen die Betriebsprüfer der Finanzämter auch kleinere Posten genau unter die Lupe – bei den Betriebsausgaben von selbstständigen Unternehmern und Freiberuflern insbesondere die Kraftstoffkosten für den oder die Firmenwagen. Auch Taxiunternehmer stehen unter verschärfter Beobachtung. Gegen ungerechtfertigte Steuernachforderungen gibt es nur ein Mittel: eine ordnungsgemäße, detailliert belegte Buchführung. Nachlässigkeit kommt hier bei der Betriebsprüfung teuer zu stehen.

Für die Betriebsprüferin war klar: Hier wurde getrickst, um die steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben zu mehren. 18, 10 und 14 Liter Kraftstoff verbrauchte der auch privat genutzte Geschäftswagen in den untersuchten drei Jahren pro betrieblich gefahrenen Kilometer. Der Hersteller gab den Durchschnittsverbrauch aber nur mit 9,8 Litern an.

„Die Betriebsprüfer schauen sich das Kraftstoffkonto und das Fahrtenbuch sehr genau an, wenn der Unternehmer oder Freiberufler sich für den Einzelnachweis der betrieblichen Kfz-Kosten entschieden hat“, sagt Ecovis-Steuerberater René Linke. Denn sie wissen sehr wohl um die Versuchung, einen Teil der privaten Tankkosten übers Geschäft abzurechnen. Und das wollen sie verhindern.

„Auf die nach EU-Norm ermittelten Verbrauchswerte der Autohersteller muss man sich aber nicht festnageln lassen“, erklärt Linke. Denn damit lassen sich zwar dank einheitlicher Maßstäbe verschiedene Automodelle vergleichen, der individuelle Verbrauch ist aber meist höher als unter den etwas realitätsfremden Modellannahmen. Klimaanlagen und andere Zusatzaggregate, die den Kraftstoffverbrauch erhöhen, sind bei den Herstellerwerten bekanntlich ebenso wenig berücksichtigt wie ein hoher Anteil von Stadt- oder schnellen Autobahnfahrten. „Da kann man mit den realitätsnäheren ADAC-Tabellen kontern“, sagt Linke. Auch wer eine höhere Zuladung glaubhaft machen kann, weil er das Fahrzeug auch zur Auslieferung verwendet, oder Fahrten mit Anhänger hat grundsätzlich gute Argumente.

Im Beispielfall stach die Anhänger-Karte aber nur teilweise. Die Extremwerte im ersten und dritten Jahr, die das Misstrauen des Prüfers geweckt hatten, waren einfach zu hoch. „Da muss man sich schon überlegen, ob man vors Finanzgericht ziehen will, oder lieber – wie bei Betriebsprüfungen gang und gäbe – wie auf dem Basar handelt“, sagt Linke. Auch hier stand am Ende ein Kompromiss: 12 Liter je betrieblich gefahrenem Kilometer in allen drei Jahren.

Zu warnen ist davor, die Eintragungen im Fahrtenbuch zu frisieren. Wer – wie tatsächlich geschehen – seinen Firmenwagen, einen Audi A 4, laut Fahrtenbuch zwei Tage lang überhaupt nicht bewegt, aber am ersten 50 Liter Benzin und am zweiten angeblich weitere 50 Liter auf Geschäftskosten getankt hat, riskiert nicht nur Ärger.

Der Prüfer kann daraus nämlich den Schluss ziehen, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde und daher nicht verwertbar ist. Das bedeutet, dass die Pauschalregelung angewandt wird, also der private Nutzungsanteil mit monatlich ein Prozent des Listenpreises angesetzt ist. Der Steuerzahler stellt sich damit in der Regel schlechter als mit dem Einzelnachweis. „Und der Prüfer wird sich das Fahrtenbuch Eintrag für Eintrag vornehmen, um weitere Ungereimtheiten aufzudecken“, weiß Ecovis-Steuerberater Horst Knorr. Dann kann er nämlich die Betriebsausgaben von vorneherein um die entsprechenden Posten kürzen, bevor er die Ein-Prozent-Privatpauschale in Abzug bringt.

Und es kann noch schlimmer kommen: „Bei offensichtlichen Tricksereien kann der Prüfer auch ein Bußgeldverfahren wegen Steuerverkürzung oder sogar ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten, weil er Vorsatz unterstellt“, warnt Knorr.

Im Fokus: Mehrere privat mitgenutzte Geschäftswagen

Besondere Aufmerksamkeit schenken die Prüfer auch Fällen, in denen mehrere zum Betriebsvermögen gehörende Pkw auch von Familienmitgliedern für Privatfahrten genutzt werden. Damit fährt die Familie bei pauschaler Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Regel unter Umständen besser, als wenn sich die Ehefrau und volljährige Kinder ein eigenes Auto anschaffen. Um Missbrauch zu vermeiden, sprich: dass das eine oder andere Auto mehr als notwendig auf Firmenkosten fährt, hat die Finanzverwaltung hier 2009 die Regeln verschärft.

Am besten lässt sich das an einem Beispiel erläutern: Zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehören sechs Fahrzeuge, davon ein Lieferwagen und fünf Pkw. Einer wird ausschließlich von einem Angestellten auch privat genutzt, der entsprechende geldwerte Vorteil wird lohnversteuert. Alle Fahrzeuge werden, wie es das Gesetz für die Anwendung der Ein-Prozent-Regel bei Selbstständigen fordert, zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. Im Privatvermögen des Unternehmers, seiner Ehefrau und seiner volljährige Tochter, die alle einen Führerschein haben, befindet sich kein weiteres Auto. Früher hätte das Finanzamt entsprechend der Zahl der Familienmitglieder mit Führerschein höchstens drei Fahrzeuge der Ein-Prozent-Regel unterworfen. Heute fallen alle vier Autos darunter, bei denen der Unternehmer nicht glaubhaft machen kann, dass sie für eine Privatnutzung durch ihn und seine Familie nicht geeignet oder verfügbar sind. Das heißt, wenn er im Beispielfall in seiner Steuererklärung drei Fahrzeuge als voll betrieblich genutzt deklariert hat, wird der Betriebsprüfer nur zwei – den Lieferwagen und den Firmenwagen des Angestellten – anerkennen.

Der gläserne Taxiunternehmer

Schärfer unter die Lupe genommen werden auch Taxiunternehmen. Hier geht es darum zu verhindern, dass Bargeschäfte, die den Löwenanteil der Umsätze ausmachen, am Fiskus vorbeigemogelt werden. Die Betriebsprüfer schauen sich deshalb nicht nur die Schichtzettel an, sondern werten auch die zugrunde liegenden Taxameter-Daten aus, die für jedes Gerät getrennt geführt und unverändert elektronisch aufzubewahren sind. Damit lässt sich feststellen, wie viele gefahrene Kilometer auf Stadt-, Kranken-, Überland- sowie Leerfahrten entfallen und ob folglich alle Barumsätze ordnungsgemäß verbucht worden sind.

„Die Ausrede, der Fahrer hat mich betrogen, zieht nicht mehr“, sagt Ecovis-Steuerberater Horst Knorr. „Da fragt der Prüfer höchstens: Und wo ist das Kündigungsschreiben?“ Wenn aber der Betriebsprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beanstanden kann, weil die Unterlagen unvollständig sind oder sich Widersprüche ergeben, dann darf er Umsätze zuschätzen. „Und das kann teuer werden“, weiß Knorr.

Quelle: Ecovis
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