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Betriebsprüfer besuchen auch Privatpersonen

22.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Gutverdienende werden vom Finanzamt kritischer durch häufige Besuche vor Ort unter die Lupe genommen.

Einkommensmillionär darf sich aus Steuersicht nennen, wer dem Finanzamt positive Einkünfte ab 500.000 Euro aufwärts deklariert. Bei Personen mit so hohem Einkommen kann eine Betriebsprüfung ohne besonderen Anlass oder Begründung angeordnet werden. Eine gesetzliche Neuregelung sieht zudem ab 2010 eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren für private Belege über Werbungskosten und Einnahmen für diese Personengruppe vor. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass der Fiskus ein Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 Euro verhängen kann, wenn diese Pflicht missachtet wird.

Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurden Privatpersonen mit Jahreseinkünften von mehr als 500.000 Euro dazu verpflichtet, wie Unternehmer ihre Belege aufzubewahren. In die Berechnung fließen die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Rentenbezügen, Geldanlagen und Spekulationsgeschäften ein. Bei Eheleuten ist im Fall der Zusammenveranlagung für das Überschreiten der Schwelle die Summe der positiven Einkünfte jedes Ehegatten maßgebend. Beläuft sich beispielsweise das Geschäftsführergehalt des Ehemanns auf 600.000 Euro und hat seine Frau Mietverluste von 450.000 Euro, kann eine Betriebsprüfung beim Ehemann angeordnet werden, obwohl das Paar zusammen nur Einkünfte von 150.000 Euro aufweist.

Mit dieser gesetzlichen Vorgabe soll der Missstand behoben werden, dass die Prüfung der Angaben in den Steuererklärungen bei Steuerpflichtigen mit hohen Überschusseinkünften durch das Finanzamt zuvor oftmals dadurch verzögert und erschwert wurde, weil Aufzeichnungen und Unterlagen über die betreffenden Einnahmen und Werbungskosten nicht mehr aufbewahrt waren.

Über diese Betriebsprüfung können nun private wie gewerbliche Einkünfte durchleuchtet werden. Ausgangspunkt ist oft das hohe Gehalt als Geschäftsführer oder Vorstand. „Dies wird dann häufig zum Anlass genommen, die anschließende Verwendung der Mittel zu hinterfragen", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Die Daten aus der Lohnsteuerkarte sind dem Finanzamt bekannt, nicht jedoch die anschließende Mittelverwendung beispielsweise in Geldanlagen im In- und Ausland. Hier vermuten die Beamten oft nicht deklarierte Einkünfte und wollen daher ganz genau wissen, wohin die Löhne fließen. Ähnlich kann es Steuerpflichtigen mit hohen Depotbeständen oder Mieteinnahmen ergehen. Ein Kontenabruf klärt inländische Bankverbindungen und auch grenzüberschreitend gibt es durch bestehende Doppelbesteuerungsabkommen oder die EU-Zinsrichtlinie immer mehr Möglichkeiten der Finanzverwaltung, Bankverbindungen im Ausland zu erforschen. Eine Prüfung der sog. Einkommensmillionäre ist daher regelmäßig von erheblicher Bedeutung, da es aufgrund des Spitzensteuersatzes von momentan 45 Prozent zu beachtlichen Mehrergebnissen kommen kann.

„Bei nicht zu klärenden Differenzen in größerem Umfang erfolgt dann eine Meldung an die Steuerfahndung", weiß Peter. Aber die ist oft gar nicht erforderlich. Sollen Steuergestaltungen innerhalb der Familie anerkannt werden, müssen Verträge und Nachweise über die ordentliche Abwicklung vorgelegt werden. Über diese Unterlagen werden dann oftmals Kontenverbindungen und neue Geldwege offenbart, die dann den Einstieg in vertiefende Ermittlungen erlauben. Erklärt der Geschäftsführer beispielsweise, dass er die Gelder für Lebenspartner oder Tochter zur Finanzierung von Yacht, Ferienhaus oder Sportwagen genutzt hat, wird geprüft, ob hier ggf. Schenkungen vorliegen. In diesen Größenordnungen sind die persönlichen Freibeträge schnell überschritten, zumal die Verjährung der Schenkungsteuer in der Praxis selten greift.

Doch nicht nur aufgrund hoher Einkünfte wird bei Privatpersonen eine Prüfung angeordnet. Wird gerade die GmbH unter die Lupe genommen, geht es hierbei meist auch um die Beziehungen zum Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch diese Verträge und Geldflüsse können einer gesonderten Prüfung unterliegen. Oftmals sind die leitenden Angestellten bei großen Konzernen angestellt, wo ein Teil des Lohns für ausländische Aktivitäten bezahlt wird. Da die Steuersätze im In- und Ausland regelmäßig voneinander abweichen, kann die Gehaltsaufteilung kritisch beleuchtet werden. Dabei vermuten die Beamten, dass zu wenig für heimische Aktivitäten gezahlt wird. Hier kommt es dann zu entsprechenden grenzüberschreitenden Amtshilfeersuchen.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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